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§ 32 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)

neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 32 Sonstige Meldepflichten



(1) Der Erdölbevorratungsverband teilt die zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern erhaltenen Angaben dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit, das berechtigt ist, die Angaben nachzuprüfen.

(2) Der Erdölbevorratungsverband hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für jeden abgelaufenen Monat schriftlich die am Monatsende gehaltenen Bestände an Erdöl, Halbfertigerzeugnissen und den in § 3 Abs. 1 genannten Erdölerzeugnissen zu melden.

(3) Der Erdölbevorratungsverband hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Angaben zu machen, von denen nach § 3 die Berechnung der Vorratsmengen abhängt.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Vorschriften zu erlassen über

1.
Form und Inhalt der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;

2.
die Gliederung und die näheren Einzelheiten, insbesondere den Genauigkeitsgrad und die Art und Weise der Bezeichnung von Personen und Vorratsmengen, der nach den Absätzen 2 und 3 vorgeschriebenen Meldungen und Angaben;

3.
den Zeitpunkt, bis zu dem die Meldungen zu erstatten sind.





 

Frühere Fassungen von § 32 ErdölBevG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 165 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 32 ErdölBevG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 ErdölBevG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ErdölBevG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 33 ErdölBevG Auskunftspflichten
... der Vorratspflicht überwachen und die Richtigkeit der Meldungen und Angaben nach § 32 prüfen zu können. (2) Die Mitglieder haben dem Erdölbevorratungsverband ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 165 9. ZustAnpV Erdölbevorratungsgesetz
... § 22 Abs. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 und 6, § 32 Abs. 4 und § 36 des Erdölbevorratungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Meldung der Bestände an Erdöl und Erdölerzeugnissen
V. v. 27.11.1978 BGBl. I S. 1840; aufgehoben durch Artikel 79 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel EÖlBMeldV
... Grund des § 32 Abs. 4 des Erdölbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) und des § 36 ...
§ 1 EÖlBMeldV
... In der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Erdölbevorratungsgesetzes (Gesetzes) sind von den nach § 25 des Gesetzes ... jeder Erzeugnisgruppe insgesamt gehaltenen Bestände. (2) Der Meldung nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes ist ein Verzeichnis der Läger beizufügen, in denen sich die ...
§ 2 EÖlBMeldV
... In der Meldung nach § 32 Abs. 3 des Gesetzes ist von den nach § 25 des Gesetzes Vorratspflichtigen für jede ...