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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2012 aufgehoben
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§ 35 - Erdölbevorratungsgesetz (ErdölBevG)
neugefasst durch B. v. 06.04.1998 BGBl. I S. 679; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 16.01.2012 BGBl. I S. 74
Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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Geltung ab 01.04.1988; FNA: 754-5 Energieversorgung
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§ 35 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 31 als Mitglied des Erdölbevorratungsverbandes eine zur Beitragsberechnung oder Ermittlung der Bevorratungshöhe erforderliche Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 2.
- entgegen § 33 Abs. 1 als nach § 33 Abs. 5 Verpflichteter eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 das Betreten von Betriebsgrundstücken oder Geschäftsräumen oder das Besichtigen oder Prüfen von Einrichtungen oder Unterlagen nicht duldet oder
- 3.
- entgegen § 33 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/543/a7021.htm