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Änderung § 21 ErdölBevG vom 08.11.2006

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§ 21 ErdölBevG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 21 ErdölBevG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 165 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Rechnungslegung und Rechnungsprüfung


(Text alte Fassung)

(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(1) Die Rechnung nach § 109 der Bundeshaushaltsordnung ist der Mitgliederversammlung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen.

(2) Sie wird unbeschadet der Prüfung durch den Bundesrechnungshof durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften geprüft. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesrechnungshof bestellt. Der Prüfungsbericht ist dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie vorzulegen; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Bundesrechnungshof die Rechnung und den Prüfungsbericht vorzulegen.

(3) Die Beschlußfassung über die Entlastung obliegt der Mitgliederversammlung.




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