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Änderung § 1 MarktAngV vom 03.01.2018
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§ 1 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung | § 1 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 03.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 24 Abs. 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 102 des Wertpapierhandelsgesetzes. |
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