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Änderung § 10 MarktAngV vom 15.12.2023
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§ 10 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung | § 10 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Form des Antrags | |
(Text alte Fassung) Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen und in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Angaben und Unterlagen nach den §§ 4 und 6 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. | (Text neue Fassung) 1 Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind in deutscher oder englischer Sprache abzufassen. 2 Die Unterlagen sind der Bundesanstalt in doppelter Ausfertigung zu übermitteln. 3 Werden Angaben oder Unterlagen in englischer Sprache abgefasst, so kann die Bundesanstalt bei Bedarf jederzeit verlangen, eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. 4 § 4j Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. |
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