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Änderung § 9 MarktAngV vom 03.01.2018

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§ 9 MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 9 MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zusätzliche Angaben und Unterlagen


(Text alte Fassung)

Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37i Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.

(Text neue Fassung)

Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 102 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall für die Entscheidung über den Antrag erforderlich sind.