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Änderung § 4 MarktAngV vom 01.11.2007
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§ 4 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 4 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Geschäftsplan | |
Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss: | |
(Text alte Fassung) 1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des organisierten Marktes; 2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des organisierten Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll; 3. die Darstellung der jeweiligen Marktmodelle, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung des Börsenpreises, der Sicherstellung der Liquidität, des Kreises der potenziellen Kontrahenten und der regelmäßigen Handelszeiten, der Struktur des Abwicklungsverfahrens und des finanziellen Sicherungssystems; 4. die Darstellung der technischen Voraussetzungen des geplanten Marktzugangs für Teilnehmer mit Sitz im Inland in Grundzügen; dabei sind auch getroffene Sicherheitsmaßnahmen für die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Zugangs zu erläutern; weiterhin ist anzugeben, zu welchen Zeiten der Zugang ermöglicht wird; der Antragsteller hat zudem die wirtschaftlichen Erwartungen für die folgenden drei Jahre in Grundzügen darzulegen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsentwicklung durch den Anschluss der Marktteilnehmer mit Sitz im Inland, denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll; 5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des organisierten Marktes unter Beifügung einer graphischen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe erkennen lassen; daneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden; 6. das vollständige Regelwerk des organisierten Marktes, insbesondere Handelsregeln, Börsengeschäftsbedingungen, Abwicklungsbedingungen, Gebühren- und Provisionsregelungen, Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten und Handelsteilnehmern, Regeln für Schiedsverfahren und Sanktionsvorschriften, soweit solche Regeln und Vorschriften vorhanden sind; 7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes; hierbei sind die getroffenen Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden. | (Text neue Fassung) 1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des Marktes; 2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll; 3. (aufgehoben) 4. (aufgehoben) 5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Marktes unter Beifügung einer graphischen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe erkennen lassen; daneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden; 6. (aufgehoben) 7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des Marktes; hierbei sind die getroffenen Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden. |
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