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Synopse aller Änderungen der MarktAngV am 01.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2007 durch Artikel 1 der 1. MarktAngVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MarktAngV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes und Anzeigen nach § 37m des Wertpapierhandelsgesetzes.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung ist anzuwenden auf Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 37i des Wertpapierhandelsgesetzes.

§ 2 Name und Anschrift


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Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des organisierten Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.



Der Antrag muss Name oder Firma und jeweils die Anschrift des Marktes, des Betreibers und der jeweiligen Geschäftsleitung enthalten. Bei juristischen Personen sind zusätzlich Rechtsform, Sitz sowie gegebenenfalls eine Eintragung in einem öffentlichen Handels- oder Gewerberegister anzugeben.

§ 4 Geschäftsplan


Dem Antrag ist ein Geschäftsplan beizufügen, der folgende Angaben enthalten muss:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des organisierten Marktes;

2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des organisierten Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll;

3. die Darstellung der jeweiligen Marktmodelle, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens der Ermittlung des Börsenpreises, der Sicherstellung der Liquidität, des Kreises der potenziellen Kontrahenten und der regelmäßigen Handelszeiten, der Struktur des Abwicklungsverfahrens und des finanziellen Sicherungssystems;

4. die Darstellung der technischen Voraussetzungen des geplanten Marktzugangs für Teilnehmer mit Sitz im Inland in Grundzügen; dabei sind auch getroffene Sicherheitsmaßnahmen für die dauerhafte Funktionsfähigkeit des Zugangs zu erläutern; weiterhin ist anzugeben, zu welchen Zeiten der Zugang ermöglicht wird; der Antragsteller hat zudem die wirtschaftlichen Erwartungen für die folgenden drei Jahre in Grundzügen darzulegen, insbesondere hinsichtlich der Geschäftsentwicklung durch den Anschluss der Marktteilnehmer mit Sitz im Inland, denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll;

5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des organisierten Marktes unter Beifügung einer graphischen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe erkennen lassen; daneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden;

6. das vollständige Regelwerk des organisierten Marktes, insbesondere Handelsregeln, Börsengeschäftsbedingungen, Abwicklungsbedingungen, Gebühren- und Provisionsregelungen, Regeln für die Zulassung von Finanzinstrumenten und Handelsteilnehmern, Regeln für Schiedsverfahren und Sanktionsvorschriften, soweit solche Regeln und Vorschriften vorhanden sind;

7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des organisierten Marktes; hierbei sind die getroffenen Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden.



1. den satzungsmäßigen Geschäftszweck des Marktes;

2. die Geschäftsbereiche und Handelssegmente des Marktes, zu denen ein unmittelbarer Zugang ermöglicht werden soll;

3. (aufgehoben)

4. (aufgehoben)

5. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Marktes unter Beifügung einer graphischen Übersicht; diese soll den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsbereiche und der Organe, insbesondere von Geschäftsleitung, Aufsichtsrat, Zulassungsstelle, Handelsüberwachungsstelle, Sanktionsausschuss oder damit vergleichbarer Organe erkennen lassen; daneben soll auch die Personalausstattung der einzelnen Geschäftsbereiche und Organe angegeben werden; weiterhin ist mitzuteilen, ob und welche für den Börsenbetrieb wesentlichen Funktionen und Tätigkeiten auf Dritte übertragen wurden;

6. (aufgehoben)

7. die Darstellung der internen Kontrollverfahren des Marktes; hierbei sind die getroffenen Regelungen und organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung und Steuerung von Interessenkonflikten bei den Handelsteilnehmern anzugeben; weiterhin sind die Verfahren zur internen Überwachung des Handels, insbesondere des Preisbildungsprozesses, darzustellen; es ist darzulegen, welche Sicherheitsvorkehrungen gegen eine unbefugte Handelsteilnahme getroffen werden und wie fehlerhafte Handelsabschlüsse erkannt und korrigiert werden.

§ 6 Zuständige Überwachungsstellen und Befugnisse


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(1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des organisierten Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem organisierten Markt, seinem Betreiber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristischen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation, Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer Sanktionen darzustellen.

(2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei der Aufsicht über den organisierten Markt hervorgeht.



(1) Der Antragsteller hat Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Überwachungsstellen des Marktes anzugeben. Weiterhin sind die Eingriffs- und Kontrollbefugnisse der zuständigen Überwachungsstellen gegenüber dem Markt, seinem Betreiber, den zugelassenen Handelsteilnehmern, den Abwicklungsberechtigten und sonstigen natürlichen und juristischen Personen darzulegen. Hier sind insbesondere die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Überwachung von Meldepflichten, Insidergeschäften, Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten, Marktmanipulation, Veränderung von bedeutenden Stimmrechtsanteilen, Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen und für Wertpapieranalysen sowie die Befugnisse zur Aussetzung des Börsenhandels und zum Ausschluss von Handelsteilnehmern oder der Verhängung anderer Sanktionen darzustellen.

(2) Der Antragsteller hat anzugeben, ob gesetzliche oder vertragliche Grundlagen für die Zusammenarbeit der Überwachungsstellen mit der Bundesanstalt auf den in Absatz 1 genannten Gebieten bestehen. Hierzu ist eine Bestätigung der Überwachungsstelle beizufügen, aus der Art und Umfang von deren Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt bei der Aufsicht über den Markt hervorgeht.

(3) Der Text der Rechtsnormen oder Vereinbarungen, auf denen die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 beruhen, ist beizufügen.



§ 7 Gehandelte Finanzinstrumente


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Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem organisierten Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben.



Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben.

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§ 11 Inhalt der Anzeige




§ 11 (aufgehoben)


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Für den Inhalt einer Anzeige nach § 37m des Wertpapierhandelgesetzes gelten die §§ 2, 4, 7 und 8 entsprechend.



 
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§ 12 Zusätzliche Angaben und Unterlagen




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des gewährten Marktzugangs zu verschaffen.



 
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§ 13 Form des Antrags




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen. Angaben nach § 4 in Verbindung mit § 11 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen.