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Änderung § 7 MarktAngV vom 01.11.2007
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§ 7 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 7 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Gehandelte Finanzinstrumente | |
(Text alte Fassung) Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem organisierten Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben. | (Text neue Fassung) Der Antragsteller hat anzugeben, welche Arten von Finanzinstrumenten über den unmittelbaren Marktzugang gehandelt werden sollen. Dabei ist eine Aufschlüsselung nach den in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes benannten Arten vorzunehmen. Sonstige an dem Markt gehandelte Finanzinstrumente, die in § 2 des Wertpapierhandelsgesetzes nicht gesondert aufgeführt sind, sind mit ihrer Ausstattung und Funktionsweise zu beschreiben. |
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