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Änderung § 12 MarktAngV vom 01.11.2007

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§ 12 MarktAngV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung
§ 12 MarktAngV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zusätzliche Angaben und Unterlagen


(Text neue Fassung)

§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Bundesanstalt kann zusätzliche Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese im Rahmen des § 37m Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes im Einzelfall erforderlich sind, um sich ein vollständiges Bild des gewährten Marktzugangs zu verschaffen.



 

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