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Änderung § 13 MarktAngV vom 01.11.2007
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§ 13 MarktAngV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 13 MarktAngV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2498 |
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(Text alte Fassung) § 13 Form des Antrags | (Text neue Fassung)§ 13 (aufgehoben) |
Angaben und vorzulegende Unterlagen nach diesem Abschnitt sind vorbehaltlich des Satzes 2 in deutscher Sprache abzufassen. Angaben nach § 4 in Verbindung mit § 11 können in englischer Sprache gefasst sein. In diesem Fall ist vom Antragsteller jedoch auf Verlangen der Bundesanstalt eine deutsche Übersetzung zur Verfügung zu stellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5430/al9079-0.htm