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Änderung § 5 Kapitalausstattungs-Verordnung vom 02.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5


(Text alte Fassung)

(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Millionen Euro.

(Text neue Fassung)

(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3,2 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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