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Synopse aller Änderungen der Kapitalausstattungs-Verordnung am 02.06.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 2. Juni 2007 durch Artikel 3 des 8. VAGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KapAusstV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich entweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). Maßgebend ist der jeweils höhere Index. Bei Unternehmen, die im wesentlichen die Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag. Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 50 Millionen Euro 18 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 vom Hundert ermittelt. Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für die letzten drei Geschäftsjahre für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle ergibt. Der Verhältnissatz ist mit mindestens 50 vom Hundert anzusetzen.

(Text neue Fassung)

(2) Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag. Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen. Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 53,1 Millionen Euro 18 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 vom Hundert ermittelt. Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für die letzten drei Geschäftsjahre für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle ergibt. Der Verhältnissatz ist mit mindestens 50 vom Hundert anzusetzen. Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(2a) Für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge um 50 vom Hundert erhöht. Die Zuweisung der Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Für den Schadenindex werden die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet. Von dieser Summe sind die während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abzusetzen. Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Erträge aus Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden. Der verbleibende Betrag, der für die im vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhöht wird, ist durch die entsprechende Anzahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 35 Millionen Euro 26 vom Hundert und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. Absatz 2 Satz 6 und 7 ist anzuwenden.



(3) Für den Schadenindex werden die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet. Von dieser Summe sind die während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abzusetzen. Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Erträge aus Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden. Der verbleibende Betrag, der für die im vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhöht wird, ist durch die entsprechende Anzahl der Jahre zu teilen. Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 37,2 Millionen Euro 26 vom Hundert und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.

(4) Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3 Satz 5 sind auf ein Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn

1. die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,

2. eine Alterungsrückstellung gebildet wird,

3. ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und

4. nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

a) das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie

b) eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.

(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, entspricht bei der in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus dem Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und dem Betrag dieser Rückstellungen zu Beginn des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. Die Rückversicherung bleibt bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen jeweils unberücksichtigt. Der Quotient darf höchstens mit 1 angesetzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2


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(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.



(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,2 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,2 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.

(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,2 Millionen Euro, wenn

1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.


(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(4) Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600.000 Euro. Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4


(1) Bei Kapital- und Rentenversicherungen beträgt die Solvabilitätsspanne

a) 4 vom Hundert der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge (jeweils brutto) aus dem selbst abgeschlossenen und in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Betrag der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge - jeweils abzüglich der in Rückdeckung gegebenen Anteile - zu der Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 85 vom Hundert, zuzüglich

b) 0,3 vom Hundert des Risikokapitals aus dem gesamten Versicherungsgeschäft (brutto), vervielfacht mit dem Verhältnissatz, der sich im letzten Geschäftsjahr für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Risikokapital abzüglich des in Rückdeckung gegebenen Anteils zu dem Risikokapital (brutto) ergibt, mindestens jedoch mit 50 vom Hundert. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer vertraglichen Höchstlaufzeit von drei Jahren ermäßigt sich der Vomhundertsatz von 0,3 auf 0,1 und bei einer vertraglichen Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren von 0,3 auf 0,15. Bei einjährigen Versicherungen auf den Todesfall, deren jährliche Erneuerung für einen bestimmten Zeitraum vertraglich vereinbart ist, wird die vertragliche Gesamtlaufzeit zugrunde gelegt. Das Risikokapital eines Versicherungsvertrages ist die Differenz zwischen der zugesagten Versicherungssumme, die bei Eintritt des Versicherungsfalles an dem für die Berechnung der Solvabilitätsspanne maßgebenden Stichtag fällig würde, und der Summe aus der vorhandenen Deckungsrückstellung und den um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträgen (jeweils brutto). Können bei versicherten Personen verschiedene Ereignisse Leistungspflichten des Versicherers auslösen, so ist für jedes Ereignis ein Risikokapital gesondert zu ermitteln; dabei ist von der Annahme auszugehen, daß das entsprechende Ereignis sofort oder, wenn vertraglich ein Termin festgesetzt ist, zu diesem eintritt. Von den so ermittelten Beträgen ist der höchste als Risikokapital für die versicherte Person anzusetzen. Das Risikokapital eines Vertrages ist die Summe der Risikokapitalien für die in diesem Vertrag versicherten Personen. Bei aufgeschobenen Leistungen tritt deren Barwert an die Stelle der Versicherungssumme. Der Barwert von aufgeschobenen Leistungen ist mit den gleichen Rechnungsgrundlagen wie die Deckungsrückstellung, jedoch ohne Berücksichtigung einer Ausscheideordnung zu berechnen. Besteht bei einem der zu berücksichtigenden Ereignisse bis zum Eintritt der Leistungspflicht die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen, ist deren Barwert vom Barwert der aufgeschobenen Leistungen abzuziehen, für dessen Berechnung Satz 9 entsprechend gilt. Näherungsverfahren zur Berechnung des Risikokapitals sind zulässig, wenn sie keine niedrigeren Beträge als die genaue Berechnung ergeben können. Negatives Risikokapital ist mit Null anzusetzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(1a) Läßt sich ein Risikokapital nach Absatz 1 Buchstabe b nicht ermitteln, so ist stattdessen ein gleichwertiges Berechnungsverfahren, das dem getragenen Risiko des Unternehmens in geeigneter Weise Rechnung trägt, zu verwenden. Das Berechnungsverfahren ist der Aufsichtsbehörde spätestens bei Vorlage der Solvabilitätsübersicht mitzuteilen.

(2) Bei fondsgebundenen Versicherungen gilt Absatz 1 Buchstabe a nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Anlagerisiko übernimmt. Soweit das Unternehmen kein Anlagerisiko übernimmt, jedoch die Laufzeit des Vertrages über fünf Jahre hinausgeht und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für mehr als fünf Jahre festgelegt wird, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. Trägt das Unternehmen kein Anlagerisiko und ist der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, entspricht die Solvabilitätsspanne einem Betrag von 25 vom Hundert der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr. Absatz 1 Buchstabe b gilt zusätzlich nur insoweit, als das Versicherungsunternehmen ein Sterblichkeitsrisiko übernimmt.

(3) Für Zusatzrisiken zur Lebensversicherung (§ 6 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes) bemißt sich die Solvabilitätsspanne nach den auf die Zusatzrisiken entfallenden Beiträgen. Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 über den Beitragsindex gelten entsprechend.

(4) Bei Kapitalisierungsgeschäften nach § 1 Abs. 4 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beträgt die Solvabilitätsspanne vier vom Hundert der mathematischen Reserven. Diese sind nach Absatz 1 Buchstabe a zu berechnen.

(5) Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätsspanne ein vom Hundert des Vermögens der Gemeinschaften.

(6) Bei Geschäften der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen nach § 1 Abs. 4 Satz 3 und 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestimmt sich die Solvabilitätsspanne nach Absatz 1 Buchstabe a, soweit das Unternehmen das Kapitalanlagerisiko übernimmt. Soweit das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko trägt, die Laufzeit des Verwaltungsvertrages mit Festlegung der Verwaltungskosten jedoch über fünf Jahre hinausgeht, tritt an die Stelle von 4 vom Hundert nach Absatz 1 Buchstabe a 1 vom Hundert. Trägt das Unternehmen kein Kapitalanlagerisiko und sind die Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt, gilt Absatz 2 Satz 3.



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§ 4a (neu)




§ 4a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit

1. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2. die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3. die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3 Millionen Euro.



(1) Der Garantiefonds beträgt mindestens 3,2 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.



§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

Der nach § 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.



1 Der nach § 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. 2 Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.

§ 8


(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind.

vorherige Änderung

(2) Bei Pensionskassen kann die Berechnung des Risikokapitals von Rentenversicherungen für den Altbestand im Sinne des § 11c in Verbindung mit § 156a Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anstelle des Verfahrens des § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 5 bis 10 auch in der Weise erfolgen, daß die Summe der am Berechnungsstichtag versicherten Jahresrenten für den Anwärterbestand mit 20 und die Summe der laufenden Jahresrenten mit zehn multipliziert wird. Die Summe aus beiden Beträgen ist in diesem Fall als Risikokapital im Sinne des § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 1 für die Rentenversicherungen des Altbestandes des Unternehmens anzusetzen.

(3)
Für Pensions- und Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.



(2) (aufgehoben)

(3) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge
in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.

(4) 1
Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. 2 Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht.