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Änderung § 7 Kapitalausstattungs-Verordnung vom 02.06.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(Text alte Fassung)

Der nach § 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.

(Text neue Fassung)

1 Der nach § 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. 2 Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt.


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