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Änderung § 7 Kapitalausstattungs-Verordnung vom 02.06.2007
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§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.06.2007 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 02.06.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) Der nach § 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt. | (Text neue Fassung) 1 Der nach § 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 5 Millionen Euro festgesetzt. 2 Wird dieser Betrag in drei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, so werden die in § 156a Abs. 1 des Gesetzes genannten Vorschriften vom vierten Jahr an angewandt. |
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