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Erster Abschnitt - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Vorschriften für alle Versicherungssparten mit Ausnahme der Lebensversicherung

§ 1



(1) 1Die Höhe der Solvabilitätsspanne bemißt sich entweder nach den jährlichen Beiträgen (Beitragsindex) oder nach den durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten drei Geschäftsjahre (Schadenindex). 2Maßgebend ist der jeweils höhere Index. 3Bei Unternehmen, die im wesentlichen die Kredit-, Sturm-, Hagel- oder Frostversicherung betreiben, sind als Schadenindex die durchschnittlichen Aufwendungen für Versicherungsfälle der letzten sieben Geschäftsjahre zugrunde zu legen.

(2) 1Der Beitragsindex errechnet sich anhand der gebuchten oder verdienten Bruttobeiträge. 2Maßgebend ist der jeweils höhere Betrag. 3Es werden die im letzten Geschäftsjahr ausgewiesenen Bruttobeiträge einschließlich Nebenleistungen aus selbst abgeschlossenem und in Rückdeckung übernommenem Versicherungsgeschäft (gesamtes Versicherungsgeschäft) zusammengerechnet. 4Hiervon sind die auf die Beiträge entfallenden Steuern und Gebühren sowie die im letzten Geschäftsjahr stornierten Beiträge abzusetzen. 5Von dem verbleibenden Betrag werden bis zum Betrag von 61,3 Millionen Euro 18 vom Hundert, von dem darüber hinausgehenden Betrag 16 vom Hundert ermittelt. 6Die Summe dieser Ergebnisse ist mit dem Verhältnissatz zu vervielfachen, der sich für die letzten drei Geschäftsjahre für das gesamte Versicherungsgeschäft aus dem Verhältnis der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung zu den Bruttoaufwendungen für Versicherungsfälle ergibt. 7Der Verhältnissatz ist mit mindestens 50 vom Hundert anzusetzen. 8Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. 9Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt.

(2a) 1Für die in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 werden die Beiträge um 50 vom Hundert erhöht. 2Die Zuweisung der Beiträge zu diesen Versicherungssparten kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden.

(3) 1Für den Schadenindex werden die Bruttozahlungen für Versicherungsfälle in dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraum und die am Ende des letzten Geschäftsjahres gebildeten Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft zusammengerechnet. 2Von dieser Summe sind die während des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums erzielten Erträge aus Regressen sowie die zu Beginn dieses Zeitraums vorhandenen Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle für das gesamte Versicherungsgeschäft abzusetzen. 3Die Zuweisung der nach den Sätzen 1 und 2 zu ermittelnden Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, Bruttorückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und Erträge aus Regressen zu den in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A genannten Versicherungssparten Nr. 11 bis 13 kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde anhand statistischer Verfahren vorgenommen werden. 4Der verbleibende Betrag, der für die im vorstehenden Satz genannten Versicherungssparten um 50 vom Hundert erhöht wird, ist durch die entsprechende Anzahl der Jahre zu teilen. 5Von dem Ergebnis werden bis zum Betrag von 42,9 Millionen Euro 26 vom Hundert und von dem darüber hinausgehenden Betrag 23 vom Hundert ermittelt. 6Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden.

(4) Die Vomhundertsätze des Absatzes 2 Satz 5 und des Absatzes 3 Satz 5 sind auf ein Drittel zu kürzen, soweit Krankenversicherungen nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, wenn

1.
die Beiträge auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet werden,

2.
eine Alterungsrückstellung gebildet wird,

3.
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird und

4.
nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen

a)
das Kündigungsrecht des Versicherungsunternehmens spätestens nach Ablauf des dritten Versicherungsjahres ausgeschlossen ist sowie

b)
eine Erhöhung der Beiträge oder eine Herabsetzung der Leistungen mit Wirkung für bestehende Versicherungen vorbehalten ist.

(5) Die Summe der Bruttozahlungen für Versicherungsfälle, die in die Berechnung des Schadenindexes eingeht, entspricht bei der in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 18 genannten Versicherungssparte den Kosten, die dem Versicherungsunternehmen aus der erbrachten Beistandsleistung erwachsen.

(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus

1.
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und

2.
1dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. 2Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden.




§ 2



(1) Der Garantiefonds, auf den Eigenmittel gemäß § 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a und b des Versicherungsaufsichtsgesetzes nicht angerechnet werden, beträgt mindestens 2,5 Millionen Euro.

(2) Der Mindestbetrag des Garantiefonds erhöht sich auf 3,7 Millionen Euro, wenn Risiken gedeckt werden, die zu einer in der Anlage zum Versicherungsaufsichtsgesetz in Teil A Nr. 10 bis 15 genannten Versicherungssparten gehören.

(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,4 Millionen Euro, wenn

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen.

(3) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(4) 1Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, beträgt der Garantiefonds abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 mindestens 600.000 Euro. 2Werden die in Absatz 2 genannten Risiken gedeckt, beträgt der Mindestgarantiefonds abweichend von Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 900.000 Euro.




§ 3



Der nach § 156a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes maßgebende Betrag der jährlichen Beiträge wird auf 1,9 Millionen Euro festgesetzt.