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Unterabschnitt 2 - Kapitalausstattungs-Verordnung (KapAusstV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.1983 BGBl. I S. 1451; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 1 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 23.12.1983; FNA: 7631-1-8 Versicherungsaufsichtsrecht
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Zweiter Abschnitt Vorschriften für die Lebensversicherung

Unterabschnitt 2 Pensions- und Sterbekassen

§ 8



(1) Für die Ermittlung der Solvabilitätsspanne gilt § 4 Abs. 1, 1a, 2, 3 und 6 entsprechend, soweit nicht in den folgenden Absätzen andere Regelungen getroffen sind.

(2) (aufgehoben)

(3) Für Sterbekassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben, sind anstelle der Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 jeweils die Hälfte der dort genannten Vomhundertsätze anzusetzen.

(4) 1Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500.000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. 2Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht.




§ 8a



(1) Für Pensions- und Sterbekassen beträgt der Garantiefonds mindestens 3 Millionen Euro.

(2) Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit ermäßigt sich der Mindestbetrag des Garantiefonds um 25 vom Hundert.

(3) Für Pensions- und Sterbekassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, deren jährliche Beiträge in drei aufeinander folgenden Jahren den Betrag von 5 Millionen Euro nicht überschritten haben, entfällt ein Mindestbetrag des Garantiefonds.


§ 8b



(weggefallen)