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Artikel 3 - Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften (8. VAGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 7631-1/3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 KapAusstV § 1, § 2, § 4, § 4a (neu), § 5, § 7, § 8

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „50 Millionen" durch die Angabe „53,1 Millionen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/ EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/ EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „35 Millionen" wird durch die Angabe „37,2 Millionen" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2 Millionen" durch die Angabe „2,2 Millionen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „3,2 Millionen" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,2 Millionen Euro, wenn

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen."

3.
Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/ EG eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen."

4a.
In § 5 wird die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „3,2 Millionen" ersetzt.

5.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes" durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Pensions- und" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht."



 

Zitierungen von Artikel 3 Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 8. VAGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 8. VAGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 4 FMVAStärkG Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt ...