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Achtes Gesetz zur Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes sowie zur Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes und anderer Vorschriften (8. VAGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 28.05.2007 BGBl. I S. 923 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 3 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
Geltung ab 02.06.2007; FNA: 7631-1/3 Versicherungsaufsichtsrecht
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Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes



Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 81e wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte".

b)
Nach der Angabe zu § 83a wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte".

c)
Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt gefasst:

„Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe".

d)
Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt gefasst:

„VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten".

e)
Die Angabe zu § 121e wird wie folgt gefasst:

„§ 121e Finanzrückversicherung".

f)
Nach der Angabe zu § 121e werden folgende Angaben eingefügt:

„§ 121f Bestandsübertragung

§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften

§ 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

§ 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 121j Bestandsschutz".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Aufsicht nach diesem Gesetz unterliegen

1.
Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind (Versicherungsunternehmen),

2.
Pensionsfonds im Sinne des § 112 Abs. 1 und

3.
Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g."

b)
In Absatz 3 Nr. 4b wird die Angabe „Bahnversicherungsanstalt - Abteilung B -" durch die Wörter „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 23 und 24" durch die Angabe „Nr. 22 bis 24" ersetzt.

3.
In § 1a Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „mit Ausnahme des § 156a" gestrichen.

4.
§ 1b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" durch die Wörter „unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen an Erst- oder Rückversicherungsunternehmen oder Pensionsfonds" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Unternehmen, die nachweislich keine Leitungsfunktion ausüben, gelten nicht als Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne dieser Vorschrift."

cc)
In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten" die Angabe „neben Absatz 3" eingefügt.

b)
In Absatz 5 wird nach dem Wort „verstoßen" das Wort „haben" eingefügt.

5.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 1a Abs. 1" ersetzt.

6.
§ 5a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch das Wort „Versicherungsunternehmens" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch das Wort „Versicherungsunternehmen" ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaften" die Wörter „einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE)" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

„(3) Die Vermittlungstätigkeiten, die nach Artikel 2 Nr. 3 und 4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung nicht als Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung gelten, gehören zum Geschäftsbetrieb eines Erst- oder Rückversicherungsunternehmens."

7a.
In § 10a wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein Versicherungsunternehmen, das unterschiedliche Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer vorsieht, hat die versicherungsmathematischen und statistischen Daten zu veröffentlichen, aus denen die Berücksichtigung des Geschlechts als Faktor der Risikobewertung abgeleitet wird; diese Daten sind regelmäßig zu aktualisieren. Bei Daten, die bereits von anderen Stellen veröffentlicht worden sind, genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung."

8.
§ 11a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Der Verantwortliche Aktuar wird vom Aufsichtsrat oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, einem entsprechenden obersten Organ bestellt oder entlassen."

b)
Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:

„(2b) Der Verantwortliche Aktuar hat an der Sitzung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seines Erläuterungsberichts zur versicherungsmathematischen Bestätigung zu berichten. Der Aufsichtsrat hat in seinem Bericht an die Hauptversammlung zu dem Erläuterungsbericht des Verantwortlichen Aktuars Stellung zu nehmen."

9.
§ 12b Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der in Aussicht genommene Treuhänder die Anforderungen nach Absatz 3 nicht erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde verlangen, dass eine andere Person benannt wird."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Das Ausscheiden des Treuhänders ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen."

9a.
In § 12c Abs. 1 Satz 1 wird in Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„5. festzulegen, dass die Versicherungsunternehmen auch berechtigt sind, bis zum 1. Januar 2008 für bestehende Verträge die technischen Berechnungsgrundlagen insoweit zu ändern, dass die Leistungen für Schwangerschaft und Mutterschaft geschlechtsunabhängig umgelegt werden, und die Prämien daran anzupassen; § 12b Abs. 1 findet Anwendung."

9b.
In § 13d wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Angabe angefügt:

„10. die Verwendung von Tarifen, bei denen Prämien oder Leistungen für Männer und Frauen unterschiedlich sind; die gemäß § 10a Abs. 2a zu veröffentlichenden Daten sind beizufügen."

10.
§ 53c wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „von Richtlinien des Rates" durch die Wörter „oder Umsetzung von Rechtsakten" ersetzt.

bb)
Der Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:

„seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens,".

b)
In Absatz 3b Satz 3 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „und" die Wörter „sofern nicht" eingefügt.

c)
Absatz 3e Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 104k Nr. 2 zweiter Halbsatz" wird durch die Angabe „§ 104k Nr. 2 Buchstabe a" ersetzt.

bb)
Nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 3" werden die Wörter „, Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 104a Abs. 2 Nr. 7" eingefügt.

11.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Bilanzwerte sind die Bruttobeträge für das gesamte Versicherungsgeschäft abzüglich der darauf entfallenden Teile für das in Rückdeckung gegebene und für das an zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) abgegebene Versicherungsgeschäft."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz neu eingefügt:

„Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann bei den Bilanzwerten abgezogen werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt."

12.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3a Satz 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 6a wird wie folgt gefasst:

„(6a) Die Anteile der Rückversicherer sowie die Anteile der zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG an den versicherungstechnischen Brutto-Rückstellungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäftes gehören auch ohne Eintragung in das Vermögensverzeichnis zum Sicherungsvermögen. Für Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat gilt dies nur dann, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Lebensversicherung, die Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr nach § 11d, die Krankenversicherung der in § 12 genannten Art und die private Pflegepflichtversicherung nach § 12f nur für die Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und die Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs."

13.
§ 67 wird wie folgt gefasst:

„§ 67 Sicherungsvermögen bei Rückversicherung

In den in § 66 Abs. 6a Satz 3 genannten Versicherungszweigen hat das Unternehmen mit Ausnahme der Beitragsüberträge nach § 341e Abs. 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs und der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle nach § 341g des Handelsgesetzbuchs die anteiligen Werte des Sicherungsvermögens nach § 66 auch für den in Rückdeckung gegebenen Anteil selbst aufzubewahren und zu verwalten."

14.
§ 81 Abs. 2 Satz 5 wird aufgehoben.

15.
§ 81b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „Liegen die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vor und" gestrichen und das Wort „rechtfertigen" durch das Wort „Rechtfertigen" ersetzt.

b)
Absatz 2c wird wie folgt geändert:

aa)
Folgender Satz wird vorangestellt:

„Die Aufsichtsbehörde darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem nach Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenen Erstversicherungsunternehmen geschlossen hat, nur aus Gründen zurückweisen, die sich nicht unmittelbar auf die finanzielle Solidität des anderen Unternehmens beziehen."

bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „zu keinem oder" gestrichen und das Wort „unwesentlichen" durch das Wort „begrenzten" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 121e findet Anwendung."

16.
Nach § 81e wird folgender § 81f eingefügt:

„§ 81f Einschreiten gegen unerlaubte Versicherungsgeschäfte

(1) Werden ohne die nach § 5 oder § 119 erforderliche Erlaubnis Versicherungsgeschäfte betrieben, die Geschäftstätigkeit entgegen § 105 Abs. 2, § 110a Abs. 2 oder § 121i Abs. 2 Satz 1 aufgenommen oder entgegen § 111b Abs. 1 Satz 2 oder 3 oder § 121h Abs. 3 Satz 2 oder 3 fortgeführt (unerlaubte Versicherungsgeschäfte), kann die Aufsichtsbehörde die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber dem Unternehmen anordnen. Sie kann für die Abwicklung Weisungen erlassen und eine geeignete Person als Abwickler bestellen. Sie kann ihre Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 veröffentlichen, sofern diese unanfechtbar oder sofort vollziehbar sind; personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Maßnahmen gegenüber den Mitgliedern der Organe und den Gesellschaftern des Unternehmens. Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 bis 4 bestehen auch gegenüber dem Unternehmen oder den in Satz 4 genannten Personen, bei denen feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist; dies gilt insbesondere gegenüber

1.
Unternehmen, die für dieses Versicherungsunternehmen Verträge abschließen oder vermitteln,

2.
Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Tätigkeiten wahrnehmen, die Gegenstand eines Vertrages über die Funktionsausgliederung (§ 5 Abs. 3 Nr. 4, § 119 Abs. 2 Nr. 6) sein können, und

3.
Unternehmen, die für das Versicherungsunternehmen Leistungen auf Grund von Verträgen nach § 53d erbringen.

(2) Der Abwickler ist zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens berechtigt."

17.
§ 83 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Versicherungsnehmern" werden die Wörter „oder den abgebenden Versicherungsunternehmen (Vorversicherer)" eingefügt.

bbb)
Nach der Angabe „§ 5 Abs. 3 Nr. 3 und 4" wird die Angabe „§ 119 Abs. 2 Nr. 5 und 6" eingefügt.

bb)
In Nummer 1a und Nummer 1b wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
Die Absätze 2 und 4 sowie Absatz 5 Satz 3 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 6 wird die Angabe „Absatz 1, 2, 5, 5a oder 5b" durch die Angabe „Absatz 1, 5, 5a oder 5b" ersetzt.

18.
Nach § 83a wird folgender § 83b eingefügt:

„§ 83b Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte

(1) Ein Unternehmen, bei dem feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es unerlaubte Versicherungsgeschäfte (§ 81f Abs. 1 Satz 1) betreibt oder dass es in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung unerlaubter Versicherungsgeschäfte einbezogen ist oder war, sowie die Mitglieder der Organe und die Gesellschafter und Beschäftigten eines solchen Unternehmens haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ein Mitglied eines Organs, ein Gesellschafter sowie ein Beschäftigter haben auf Verlangen auch nach seinem Ausscheiden aus dem Organ oder dem Unternehmen Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. § 83 Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Soweit dies zur Feststellung der Art oder des Umfangs der Geschäfte oder Tätigkeiten erforderlich ist, darf die Aufsichtsbehörde Prüfungen in den Räumen des Unternehmens sowie in den Räumen der nach Absatz 1 auskunfts- und vorlegungspflichtigen Personen und Unternehmen vornehmen. Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen hierzu diese Räume innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen sie diese Räume auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sowie Räume, die auch als Wohnung dienen, betreten und besichtigen; das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde dürfen die in Absatz 2 aufgeführten Räume durchsuchen. Das Grundrecht des Artikels 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Durchsuchungen von

1.
Geschäftsräumen, außer bei Gefahr im Verzug,

2.
von Räumen, die zugleich als Wohnung dienen,

sind durch den Richter anzuordnen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr Ergebnis sowie, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.

(4) Die Bediensteten der Aufsichtsbehörde können Gegenstände beschlagnahmen, die als Beweismittel für die Ermittlung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.

(5) Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 zu dulden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, soweit

1.
feststeht oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Unternehmen oder Personen in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung von Versicherungsgeschäften einbezogen sind, die in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat oder in einem Drittstaat entgegen einem entsprechenden Verbot in diesem Staat erbracht werden, und

2.
die zuständige Behörde des anderen Staates ein entsprechendes Ersuchen an die Aufsichtsbehörde stellt.

(7) Soweit und solange Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte betreibt, kann die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit unter Nennung des Namens oder der Firma des Unternehmens über den Verdacht informieren. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Unternehmen unerlaubte Versicherungsgeschäfte zwar nicht betreibt, aber in der Öffentlichkeit einen entsprechenden Anschein setzt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung der Information ist das Unternehmen anzuhören. Stellen sich die von der Aufsichtsbehörde veröffentlichten Informationen als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffende Information zuvor bekannt gegeben hat.

(8) Die Aufsichtsbehörde darf einzelne Daten aus der Datei nach § 24c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere im Hinblick auf unerlaubt betriebene Versicherungsgeschäfte, erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt. § 24c Abs. 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend."

19.
§ 89a wird wie folgt gefasst:

„§ 89a Keine aufschiebende Wirkung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 1b Abs. 2 erster Halbsatz in Verbindung mit § 83 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 1b Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5, den §§ 58, 66 Abs. 3, § 81 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2, § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 6, den §§ 88, 89, 104 Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 4, § 104r Abs. 4 Satz 5, den §§ 104t, 104u Abs. 1, § 121a Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 58, 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 2a Satz 5, Abs. 2b, 2c und 4, den §§ 81f, 83, 83a, 83b, 88 Abs. 1 und 2 bis 5 oder § 104 Abs. 1a und 2, § 121a Abs. 5, § 121c Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 4 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung."

20.
§ 101 wird aufgehoben.

21.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a Satz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch das Wort „Versicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 1a Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch das Wort „Versicherungsunternehmens" ersetzt und nach dem Wort „Versicherten" die Angabe „oder die berechtigten Interessen der Vorversicherer" eingefügt.

c)
In Absatz 2a wird

aa)
in den Nummern 1 und 3 sowie im abschließenden Satzteil das Wort „Erstversicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" und

bb)
in Nummer 2 das Wort „Erstversicherungsunternehmens" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens"

ersetzt.

22.
Die Überschrift zu Kapitel Vb wird wie folgt gefasst:

„Vb. Zusätzliche Beaufsichtigung von Erst- und Rückversicherungsunternehmen in einer Erst- oder Rückversicherungsgruppe".

23.
§ 104a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen Erst- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die

1.
beteiligte Unternehmen mindestens eines Erstversicherungsunternehmens, Rückversicherungsunternehmens, Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,

2.
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft, eines Versicherungsunternehmens eines Drittstaates oder eines Rückversicherungsunternehmens eines Drittstaates,

3.
Tochterunternehmen einer gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft

sind."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. Rückversicherungsunternehmen: Unternehmen, die eine Zulassung nach Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG besitzen;".

bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die keine gemischte Finanzholding-Gesellschaft im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, deren Haupttätigkeit der Erwerb und das Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen ist, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 sind und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist;".

cc)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften: Mutterunternehmen, die weder Erstversicherungsunternehmen noch Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 noch Rückversicherungsunternehmen noch Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 121i Abs. 1 noch Versicherungs-Holdinggesellschaften noch gemischte Finanzholding-Gesellschaften im Sinne des § 104k Nr. 3 sind, und zu deren Tochterunternehmen mindestens ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen zählt;".

dd)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

„7. Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates: Rückversicherungsunternehmen nach § 121i Abs. 1."

24.
§ 104b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- und Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmens" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmens" ersetzt.

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Aufsichtsbehörde kann mit der zuständigen Behörde eines Mitglied- und Vertragsstaates in den Fällen des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe (ABl. EG Nr. L 330 S. 1) mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vereinbaren, dass die zusätzliche Beaufsichtigung für ein Erst- oder Rückversicherungsunternehmen von dieser Behörde durchgeführt wird."

25.
§ 104e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Erstversicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Versicherten" die Wörter „oder der berechtigten Interessen der Vorversicherer" eingefügt.

b)
Absatz 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

„5. Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte und".

26.
§ 104g wird wie folgt gefasst:

„§ 104g Ermächtigungsgrundlage

(1) Für Erst- und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß § 104a Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 einer zusätzlichen Aufsicht unterliegen, wird zusätzlich zur Berechnung der Solvabilitätsspanne nach den gemäß § 53c Abs. 2 und § 121d erlassenen Verordnungen eine bereinigte Solvabilität berechnet.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 98/78/ EG durch Rechtsverordnung die Grundsätze und die in Anhang I und II der Richtlinie genannten Methoden für die Berechnung der bereinigten Solvabilität von Erst- und Rückversicherungsunternehmen näher zu bestimmen sowie der Aufsichtsbehörde insbesondere die in Anhang I Nr. 1 und 2 der Richtlinie genannten Befugnisse ganz oder teilweise zu übertragen und das jeweilige Verwaltungsverfahren zu regeln. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen werden. Diese erlässt die Verordnung nach Anhörung des Versicherungsbeirates im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder."

27.
In § 104k Nr. 2 Buchstabe a wird die Angabe „beziehungsweise des § 119 Abs. 1" gestrichen.

27a.
In § 104q Abs. 1 Satz 2 und § 104r Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen.

28.
§ 110a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

„Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen;".

b)
Absatz 4 Nr. 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a) § 81 Abs. 1 Satz 2, 3 und 4, die §§ 81f, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2, Abs. 4 und 5 Nr. 1 und 2, Abs. 6, die §§ 83b, 89a,".

29.
In § 111b Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „Anordnungen der Bundesanstalt nach § 81 Abs. 2" die Angabe „, § 81f oder § 83b" eingefügt.

30.
In § 111c Abs. 2a wird die Angabe „§§ 81, 83, 84 und 93" durch die Angabe „§§ 81, 83 und 84" ersetzt.

31.
§ 111f Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ist ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland mit einem Versicherungsunternehmen, einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) oder einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. EG Nr. L 141 S. 27) in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unmittelbar oder mittelbar verbunden oder hat es mit einem solchen Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, teilt die Aufsichtsbehörde der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates alle Informationen mit, die ihr für diese Behörde wesentlich erscheinen."

32.
Die Überschrift zu Kapitel VIb wird wie folgt gefasst:

„VIb. Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten".

33.
§ 111g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 5 Abs. 1" die Angabe „oder § 119 Abs. 1" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Wort „Versicherungsunternehmen" jeweils durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.

cc)
In Nummer 5 wird das Wort „Versicherungsunternehmen" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsunternehmen" und das Wort „Versicherungsgeschäften" durch die Wörter „Erst- oder Rückversicherungsgeschäften" ersetzt.

dd)
In Nummer 9 werden der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und die folgenden Nummern 10 bis 13 angefügt:

„10. die in § 84 Abs. 4 Nr. 3 und 4 genannten Personen und Stellen;

11.
die nach § 121e Abs. 2 erlassenen Vorschriften;

12.
die für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g geltenden Vorschriften;

13.
eine Liste aller Rückversicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Rückversicherungsverträge bis zum 10. Dezember 2007 eingestellt haben und ausschließlich ihr Portfolio mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit einzustellen."

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Meldepflichten nach Absatz 1 Nr. 1, 2 und 10 bestehen auch gegenüber den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten."

34.
§ 113 Abs. 2 wird folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaften" die Wörter „einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE)" eingefügt.

b)
In Nummer 4b wird die Angabe „§ 11b Satz 4" durch die Angabe „§ 11b Satz 3" ersetzt.

c)
In Nummer 5 werden die Wörter „aus den Gründen des § 8 Abs. 1 widerspricht oder" gestrichen.

35.
§ 114 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird das Wort „und" durch die Wörter „seine Berechnung sowie damit zusammenhängende Genehmigungsbefugnisse einschließlich des Verfahrens," ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4. darüber, dass der Aufsichtsbehörde über die Solvabilitätsspanne und die Eigenmittel zu berichten ist, sowie über Form und Inhalt dieses Berichts."

35a.
In § 116 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In der Verordnung nach Satz 1 kann der Bundesanstalt die Befugnis übertragen werden, bei bestimmten, nicht auf Euro lautenden Versicherungsverträgen den Höchstzinssatz sowie Näheres hierzu nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen."

36.
Dem § 117 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf dieses Geschäft sind § 112 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4, Satz 2, Abs. 1a und § 115 Abs. 2 Satz 3 nicht anzuwenden."

36a.
In § 118a wird in Nummer 2 das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,".

37.
In § 118a Nr. 3 werden die Wörter „die die Beerdigungskosten zu tragen haben" gestrichen.

38.
§ 118b wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 13a Abs. 1 Satz 3," gestrichen.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für separate Abrechnungsverbände nach § 1a Abs. 2 gilt Satz 1 entsprechend."

39.
§ 118c wird wie folgt gefasst:

„§ 118c Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

Für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen gilt § 117 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend; die §§ 13a bis 13c sind nicht anzuwenden. Auf die Geschäfte im Ausland ist § 118a Nr. 2 und 3 nicht anzuwenden."

40.
§ 119 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 5a gilt entsprechend."

b)
Dem Absatz 2 Nr. 2 werden folgende Wörter angefügt:

„insbesondere eine Darstellung, in welchen Mitglied- oder Vertragsstaaten das Rückversicherungsgeschäft über Niederlassungen betrieben werden soll,".

41.
§ 120 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aktiengesellschaften" die Wörter „einschließlich der Europäischen Gesellschaft (SE)" eingefügt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Rückversicherungsunternehmen dürfen nur Rückversicherungsgeschäfte und damit verbundene Geschäfte und Dienstleistungen betreiben. Als verbundenes Geschäft gelten auch die Funktion und die Tätigkeiten als Holdinggesellschaft in Bezug auf Unternehmen der Finanzbranche im Sinne des § 104k Nr. 2."

b)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Der Umfang der Erlaubnis richtet sich im Übrigen nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 2005/68/EG."

c)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „können" die Wörter „in gegenständlicher Hinsicht" eingefügt.

42.
§ 121a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Rückversicherungsunternehmen gelten neben den Vorschriften dieses Kapitels nur die §§ 2 bis 4, 7 Abs. 3, die §§ 7a, 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5, § 54d Satz 1, die §§ 55 bis 59, 81 Abs. 1 Satz 3, die §§ 81f, 83, 83b, 84, 86, 88 Abs. 1 und 2 bis 5, die §§ 89a, 103, 104 bis 104h, 111f sowie 111g Abs. 1 Nr. 1, 2, 5, 10 bis 13 und Abs. 3. § 53c Abs. 1 und 3 bis 4 sowie § 83a gelten entsprechend. § 81b gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
In Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 81 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 121a Abs. 4.

2.
In Absatz 2a Satz 5 und Absatz 2c tritt an die Stelle der Verordnung nach § 53c Abs. 2 die Verordnung nach § 121d.

3.
In Absatz 2b treten an die Stelle der Belange der Versicherten die berechtigten Interessen der Vorversicherer.

4.
In Absatz 3 treten an die Stelle des gebundenen Vermögens die Vermögensbestände nach § 121b.

§ 34 Satz 1 gilt entsprechend auch für die in § 119 Abs. 1 genannten Unternehmen, soweit es sich bei ihnen um Versicherungsaktiengesellschaften handelt. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Für Unternehmen, die die Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit haben und ausschließlich die Rückversicherung betreiben, gelten ferner die §§ 15 bis 38, 39 Abs. 1, 2 und 4, § 40 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3, die §§ 42, 43, 45 bis 52 und 87 Abs. 5."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa)
Folgender Satz wird vorangestellt:

„Im Rahmen der Finanzaufsicht hat die Bundesanstalt für die gesamte Geschäftstätigkeit insbesondere auf die Solvabilität des Rückversicherungsunternehmens, die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen, die Anlage in entsprechenden geeigneten Vermögenswerten und die Einhaltung der kaufmännischen Grundsätze einschließlich einer ordnungsgemäßen Verwaltung, Buchhaltung und angemessener interner Kontrollverfahren und die Einhaltung der übrigen finanziellen Grundlagen des Geschäftsbetriebs zu achten."

bb)
Im neuen Satz 3 wird die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Satz 2" ersetzt.

e)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber weiterhin geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen. Insbesondere kann sie Zahlungen des Unternehmens zeitweilig verbieten und die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen einer bestimmten Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(6) Die Aufsicht erstreckt sich über das Inland hinaus auf die in anderen Mitglied- und Vertragsstaaten über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr ausgeübte Geschäftstätigkeit. Dabei hat die Aufsichtsbehörde bei der über die Finanzaufsicht hinausgehenden Aufsicht mit der Aufsichtsbehörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zusammenzuarbeiten. § 111c gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Verweisungen auf die §§ 81, 87 und 87 Abs. 4 die Verweisung auf § 121a Abs. 4, § 121c und § 121c Abs. 4 tritt. Hat die Aufsichtsbehörde nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 2a einen finanziellen Sanierungsplan von dem Unternehmen gefordert, steht dies einer Bescheinigung darüber entgegen, dass das Unternehmen über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne oder des erforderlichen Mindestbetrages des Garantiefonds verfügt, falls dieser höher ist. Trifft die Aufsichtsbehörde Maßnahmen nach § 121a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4, unterrichtet sie hierüber die Behörden derjenigen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt. Sie ersucht erforderlichenfalls die Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in Bezug auf bestimmte genau zu bezeichnende Vermögenswerte die gleichen Maßnahmen zu ergreifen."

43.
§ 121b wird wie folgt gefasst:

„§ 121b Anlagegrundsätze

(1) Für die Vermögensbestände, die der dauernden Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Rückversicherungsverhältnissen dienen, gilt § 54 Abs. 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass eine ausreichende Währungskongruenz zu gewährleisten und die Angemessenheit der Mischung und Streuung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Rückversicherungsunternehmens zu bewerten ist; hierbei sind auch die Kapitalausstattung sowie die gesamte Finanzsituation des Unternehmens und dessen Konzernstruktur zu beachten. Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung der Portfolioverwaltung beitragen.

(2) Zu den Vermögensbeständen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gehören Vermögenswerte in Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie der aus Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten. Bei der Ermittlung der sicherzustellenden Verpflichtungen sind solche Verbindlichkeiten nicht zu berücksichtigen, bei denen die Sicherstellung durch beim Vorversicherer gestellte Bardepots erfolgt. Die Anteile, die auf Retrozessionare und auf zum Geschäftsbetrieb zugelassene Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG entfallen, bleiben außer Betracht. Anteile, die auf Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat entfallen, bleiben nur dann außer Betracht, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird, über eine mit den Anforderungen des § 121g vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt. Gehören Rückversicherungsverhältnisse zu einem selbstständigen Bestand eines Rückversicherungsunternehmens in einem Drittstaat, so gelten die Absätze 1 und 2 auch für die aus diesen Rückversicherungsverhältnissen entstandenen Vermögensbestände, soweit das ausländische Recht nichts Abweichendes vorschreibt."

44.
§ 121c wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nr. 4 wird das Wort „entsprechend" durch das Wort „nach" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Im Falle des Widerrufs oder Erlöschens der Erlaubnis unterrichtet die Aufsichtsbehörde die zuständigen Behörden aller übrigen Mitglied- und Vertragsstaaten."

45.
§ 121d wird wie folgt gefasst:

„§ 121d Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Umsetzung der Richtlinie 2005/68/ EG durch Rechtsverordnung Vorschriften für Rückversicherungsunternehmen zu erlassen über

1.
die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne,

2.
den für die Lebensrückversicherung und die Nichtlebensrückversicherung maßgebenden Mindestbetrag des Garantiefonds."

46.
§ 121e wird wie folgt gefasst:

„§ 121e Finanzrückversicherung

(1) Finanzrückversicherung ist eine Rückversicherung, bei der das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen versicherungstechnischen Risikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt (hinreichender Risikotransfer) und dabei zumindest

1.
Verzinsungsfaktoren (Zeitwert des Geldes) berücksichtigt werden oder

2.
durch vertragliche Bestimmungen sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags ausgeglichen werden, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die an das Bestehen einer Rückversicherung anknüpfen, finden nur auf Verträge mit hinreichendem Risikotransfer Anwendung; Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer gehören vorbehaltlich der Vorschriften über versicherungsfremde Geschäfte zum Geschäftsbetrieb. Über Finanzrückversicherungsverträge und die im Rahmen des Geschäftsbetriebs abgeschlossenen Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer ist der Bundesanstalt gesondert zu berichten.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Finanzrückversicherung im Sinne des Absatzes 1 und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer Vorschriften zu erlassen darüber,

1.
unter welchen Voraussetzungen ein Risikotransfer als hinreichend anzusehen ist,

2.
welche Mindestbestimmungen in jedem Finanzrückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

3.
wie Unternehmen durch geeignete interne Verfahren den Risikotransfer unter einem Vertrag zu ermitteln haben,

4.
wie interne Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren auszugestalten sind, um eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz in der Berichterstattung sicherzustellen, und

5.
welchen Inhalt und Umfang die Berichtspflichten nach Absatz 1 Satz 3 haben."

47.
Nach § 121e werden folgende §§ 121f bis 121j eingefügt:

„§ 121f Bestandsübertragung

(1) Jeder Vertrag, durch den ein Versicherungsbestand eines inländischen Rückversicherungsunternehmens ganz oder teilweise auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen werden soll, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Der Bestandsübertragungsvertrag bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragsstaates nachgewiesen ist, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne verfügt. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die vollständige oder teilweise Übertragung eines Versicherungsbestandes durch ein inländisches Rückversicherungsunternehmen auf eine Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des § 121i Abs. 2 bedarf der Genehmigung durch die Bundesanstalt. Diese darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung nachweist, dass sie nach der Übertragung über Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne verfügt. Wird die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht, hat der Nachweis durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen. Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 121g Versicherungs-Zweckgesellschaften

(1) Eine Versicherungs-Zweckgesellschaft ist eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft mit Sitz oder Hauptverwaltung im Inland, die kein bestehendes Erst- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Erst- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei sie die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder der Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind. Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Satzes 1 bedürfen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde.

(2) Für Versicherungs-Zweckgesellschaften gelten die §§ 2, 7a Abs. 1 und 2, § 13d Nr. 1 und 2, die §§ 83, 83a, 84, 86, 89a, 119 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 und 9, § 120 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 121, 121a Abs. 4 und § 121c entsprechend. Die Vermögensbestände, die zur Bedeckung versicherungstechnischer Risiken dienen, sind in ausreichend sichere und liquide Vermögenswerte anzulegen. Die Vorschriften der Kapitel IX bis XI bleiben unberührt.

(3) Um die dauernde Erfüllbarkeit aus Rückversicherungsverträgen mit dem Erst- oder Rückversicherungsunternehmen stets sicherzustellen, muss der Zeitwert der Kapitalanlagen der Versicherungs-Zweckgesellschaft zu jeder Zeit die Schadensrisiken aus dem Rückversicherungsvertrag übersteigen. Dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. Die Aufsichtsbehörde entscheidet darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Davon unberührt müssen ausreichende finanzielle Mittel für den laufenden Geschäftsbetrieb einschließlich der Kosten für etwaige Sicherungsinstrumente zur Verfügung stehen. Die Versicherungs-Zweckgesellschaft muss ferner jederzeit in der Lage sein, die Verpflichtungen aus den Schuldtiteln oder dem anderen Finanzierungsmechanismus, soweit diese nicht nachgeordnet sind, zu erfüllen; Satz 1 bleibt unberührt. Sind die Mittel nicht ausreichend oder drohen sie nicht ausreichend zu werden, hat die Versicherungs-Zweckgesellschaft auf Verlangen der Aufsichtsbehörde dieser einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse zur Genehmigung vorzulegen. § 121c Abs. 2 Nr. 4 gilt insoweit entsprechend.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Vorschriften zu erlassen über

1.
die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Vorversicherer abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen,

2.
die Ausgestaltung von internen Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, die eine zuverlässige Dokumentation der Verträge und ihrer Wirkungsweise sowie Transparenz sicherstellen.

§ 121h Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

(1) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat (Herkunftsmitgliedstaat), die eine behördliche Zulassung nach den Rechtsvorschriften, die in dem Herkunftsmitgliedstaat zur Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erlassen worden sind, besitzen, dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Inland durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr betreiben. Die Aufsicht mit Ausnahme der Finanzaufsicht obliegt der Bundesanstalt, die hierbei mit der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates zusammenzuarbeiten hat. Soweit es zur Ausübung der Finanzaufsicht erforderlich ist, ist die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates in Begleitung der mit der Aufsicht beauftragten Bediensteten der Bundesanstalt befugt, in den Geschäftsräumen der Niederlassung durch eigenes Personal oder durch Beauftragte Prüfungen des Geschäftsbetriebs vorzunehmen. § 81 Abs. 1 Satz 3 und § 83 Abs. 3 und 6 gelten entsprechend.

(2) Stellt die Bundesanstalt fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Verstöße abzustellen, unterrichtet hierüber die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates und ersucht diese um Zusammenarbeit. § 111a Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Bundesanstalt unterrichtet die Aufsichtsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates auch, wenn sie Gründe für die Annahme hat, dass die Tätigkeiten des Rückversicherungsunternehmens zu einer Beeinträchtigung seiner finanziellen Solidität führen könnten. Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaates des Rückversicherungsunternehmens trifft die Bundesanstalt in den Fällen des § 81b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 die dort vorgesehenen Maßnahmen. Der Herkunftsmitgliedstaat hat die Vermögenswerte zu bezeichnen, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.

(3) Verstößt das Rückversicherungsunternehmen trotz der eingeleiteten Maßnahmen nach Absatz 2 auch weiterhin gegen die zu beachtenden Rechtsvorschriften, so kann die Bundesanstalt nach erneuter Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates selbst alle erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung früherer und Verhütung künftiger Verstöße ergreifen. Sind hierbei Versuche, Anordnungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen oder wegen Zwangsgeld zu vollstrecken, aussichtslos oder erfolglos, kann die Bundesanstalt, wenn andere Maßnahmen nicht zum Ziel führen oder untunlich sind, die weitere Geschäftstätigkeit im Inland ganz oder teilweise untersagen.

(4) Für die Aufsicht der Bundesanstalt nach Absatz 1 gelten neben den Absätzen 2 und 3 die §§ 2, 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 4, Satz 2, Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 6, die §§ 89a, 106 Abs. 3 Satz 4 und § 17 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend. § 83 Abs. 1 Nr. 1 findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass an die Stelle der Versicherungsnehmer die Vorversicherer treten. § 111b Abs. 2, 4 und 5 findet mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1.
In Absatz 2 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 3 Satz 2 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 3 dieser Vorschrift.

2.
In Absatz 4 tritt an die Stelle der Bezugnahmen auf Artikel 20 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 73/239/EWG und Artikel 37 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83/EG die Bezugnahme auf Artikel 42 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 2 oder Abs. 3 Unterabs. 2 der Richtlinie 2005/68/EG.

3.
In Absatz 5 tritt an die Stelle der Bezugnahme auf § 110a Abs. 1 die Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 1.

§ 121i Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

(1) Rückversicherungsunternehmen eines Drittstaates sind Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittstaat haben und eine behördliche Zulassung gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG benötigen würden, wenn sie ihren Sitz in einem Staat innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums hätten. § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Diese Unternehmen dürfen im Inland sowohl Zweigniederlassungen errichten als auch von ihrem Sitz aus im Inland die Rückversicherung betreiben, wenn sie befugt sind, in ihrem Sitzland Rückversicherungsgeschäfte zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist.

(2) Für die Errichtung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs einer Niederlassung ist eine Erlaubnis erforderlich. Für die Errichtung und den Geschäftsbetrieb der Niederlassung gelten neben den Vorraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 die §§ 106 und 111e entsprechend. § 106b mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1, Absatz 2 Satz 5 bis 7, Absatz 3, 4 Nr. 3, Absatz 5 Nr. 3 und Absatz 7 Satz 2 gilt mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1.
Die mit dem Antrag auf Erlaubnis bei der Aufsichtsbehörde einzureichenden Unterlagen ergeben sich über § 106b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 hinaus aus der entsprechenden Anwendung des § 119 Abs. 2.

2.
Die Anforderungen an die Kapitalausstattung richten sich über § 106b Abs. 2 Satz 2 und 3 hinaus nach § 119. An die Stelle des in § 106b Abs. 2 Satz 4 genannten § 53c Abs. 2 tritt § 121d.

3.
Die gutachtliche Äußerung der Bundesanstalt nach § 106b Abs. 4 Nr. 1 hat sich auf die Erlaubnisversagungsgründe des § 121 Abs. 1 zu beziehen.

4.
Die Erlaubnis kann auch dann versagt oder widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 nicht vorliegen.

Im Übrigen finden die §§ 121, 121a Abs. 1 bis 5 sowie die §§ 121c und 121e entsprechend Anwendung. § 121b gilt entsprechend für das durch die Niederlassung abgeschlossene Rückversicherungsgeschäft.

(3) Für Unternehmen im Sinne des Absatzes 1, die bestehende Zweigniederlassungen fortführen und dies der Bundesanstalt unter Beifügung der Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 spätestens bis zum 31. Dezember 2007 anzeigen, gilt die Erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 im Umfang des angezeigten Geschäftsbetriebs als erteilt, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 3 vorliegen. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht nach Absatz 2. Unterbleibt die Anzeige nach Satz 1, ist eine Fortführung des bisherigen Geschäftsbetriebs der Niederlassung nicht zulässig; die §§ 81f und 83b finden Anwendung.

(4) Ein Vertrag, durch den der Versicherungsbestand einer inländischen Niederlassung im Sinne des Absatzes 2 ganz oder teilweise auf die inländische Niederlassung eines Erstversicherungsunternehmens eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 1 oder eines Rückversicherungsunternehmens im Sinne des Absatzes 2 oder auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat übertragen wird, bedarf der Genehmigung der Bundesanstalt. Sie darf nur erteilt werden, wenn die übernehmende Drittstaatenniederlassung oder das übernehmende Unternehmen mit Sitz in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nachweist, dass es nach der Übertragung Eigenmittel in Höhe der Solvabilitätsspanne besitzt. Der Nachweis hat durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des anderen Mitglied- oder Vertragsstaates zu erfolgen, wenn

1.
die Kapitalausstattung der Drittstaatenniederlassung von der Aufsichtsbehörde eines anderen Mitglied- oder Vertragsstaates überwacht wird oder

2.
das übernehmende Unternehmen seinen Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat hat.

Die Bestandsübertragung bedarf der Schriftform; § 311b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Rechte und Pflichten des übertragenden Unternehmens aus den Rückversicherungsverträgen gehen mit der Bestandsübertragung auch im Verhältnis zu den Vorversicherern auf das übernehmende Unternehmen über; § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die Genehmigung der Bestandsübertragung ist im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

§ 121j Bestandsschutz

(1) Für Unternehmen, die ausschließlich die Rückversicherung betreiben, dieses Geschäft bereits vor dem 21. Dezember 2004 ausgeübt haben und als Rückversicherungsunternehmen bei der Aufsichtsbehörde registriert sind, gilt die Erlaubnis nach § 119 Abs. 1 im Umfang des bisherigen Geschäftsbetriebs als erteilt. Sie unterliegen jedoch ohne Einschränkung der laufenden Aufsicht.

(2) Für Unternehmen im Sinne des § 111g Abs. 1 Nr. 13 gelten die §§ 120, 121a, 121b, 121c, 121d und 121f."

48.
In § 125 Abs. 2 wird das Wort „Vermögensgegenstände" durch das Wort „Vermögensgegenständen" ersetzt.

49.
In § 127 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

50.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Nach den Wörtern „Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb" werden ein Komma und die Wörter „die Erlaubnis zur Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 119 Abs. 1 Satz 1, § 121i Abs. 2 Satz 1)" eingefügt.

b)
Die Angabe „(§§ 14, 108)" wird durch die Angabe „(§ 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1 oder 3, § 108 Abs. 2 Satz 1, § 121f Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 121i Abs. 4 Satz 1)" ersetzt.

51.
In § 140 Abs. 1 Nr. 1 werden nach der Angabe „§ 110d Abs. 1 Satz 1" ein Komma gesetzt, das nachfolgende Wort „oder" gestrichen, nach der Angabe „§ 119 Abs. 1" die Angabe „Satz 1 oder § 121i Abs. 2 Satz 1" und nach dem Wort „betreibt" die Wörter „oder den Geschäftsbetrieb einer Niederlassung errichtet oder erweitert" eingefügt.

52.
In § 141 Abs. 1 wird nach der Angabe „§ 113 Abs. 1" die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

53.
§ 144 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 wird nach der Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 4" die Angabe „oder § 121a Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

b)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 121a Abs. 2" durch die Angabe „§ 121a Abs. 3, auch in Verbindung mit § 121i Abs. 2 Satz 4" ersetzt.

bb)
Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2a eingefügt:

„2a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 55b Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, zuwiderhandelt,".

cc)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „§ 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a" die Angabe „oder Abs. 2 Satz 1" gestrichen.

dd)
In Nummer 8 wird nach der Angabe „§ 110a Abs. 4 Nr. 3 Buchstabe a," die Angabe „oder § 83b Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1," eingefügt.

ee)
Nach Nummer 8 wird folgende neue Nummer 8a eingefügt:

„8a. entgegen § 83b Abs. 1, auch in Verbindung mit § 121a Abs. 1 Satz 1, oder § 131 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt".

ff)
In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.

gg)
Nummer 11 wird aufgehoben.

54.
In § 144a Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 81 Abs. 2 Satz 3, 4 oder 5, jeweils" durch die Angabe „§ 81 Abs. 2 Satz 3 oder 4 oder § 81f Abs. 1 Satz 5 Nr. 1," ersetzt.

55.
In § 146 Abs. 1 Nr. 2 werden nach der Angabe „§ 1 b" die Wörter „die Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des § 121g" eingefügt.

56.
In § 157a Abs. 3 erster Halbsatz wird die Angabe „der §§ 89a und 93" durch die Angabe „des § 89a" ersetzt.

57.
In § 159 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a und Satz 2," gestrichen.


Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 FinDAG § 15, § 16

Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606), wird wie folgt geändert:

1.
§ 15 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „durch eine auf Grund" werden durch die Wörter „durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 81f Abs. 1 Satz 2, durch eine auf Grund des § 83b Abs. 2 auch in Verbindung mit Maßnahmen nach § 83b Abs. 3 oder" ersetzt.

b)
Die Angabe „§ 1 Abs. 2 Satz 1, § 1a Abs. 1 Satz 2" wird durch die Angabe „§ 1a Abs. 1" ersetzt.

c)
Nach der Angabe „§ 113 Abs. 1" wird ein Komma gesetzt und die Angabe „§ 121a Abs. 1 Satz 1, § 128 Satz 3" eingefügt.

2.
Dem § 16 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Einnahmen aus rechtskräftig festgesetzten Zwangsgeldern, aus Erstattungen für Aufwendungen in Zusammenhang mit Geldstrafen, Geldbußen und Gerichtskosten, aus Veröffentlichungen, vermischte Einnahmen sowie Zinsen aus der Anlage überschüssiger Liquidität, die bei der Umlageerhebung für die Jahre 2002 und 2003 nicht berücksichtigt wurden, sind von den Kosten des Umlagejahres 2007 abzuziehen."


Artikel 2a Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 2a wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 InvStG § 2

§ 2 Abs. 1 des Investmentsteuergesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird nach dem Wort „Anlegers" folgende Angabe eingefügt:

„, Leistungen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes".

2.
In Satz 2 wird hinter dem Wort „Fällen" folgende Angabe eingefügt:

„des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes oder".


Artikel 3 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 KapAusstV § 1, § 2, § 4, § 4a (neu), § 5, § 7, § 8

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „50 Millionen" durch die Angabe „53,1 Millionen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei der Ermittlung der Aufwendungen für Versicherungsfälle für eigene Rechnung dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassenen Versicherungs-Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung und zur Änderung der Richtlinien 73/239/ EWG, 92/49/EWG sowie der Richtlinien 98/78/ EG und 2002/83/EG (ABl. EU Nr. L 323 S. 1) eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „35 Millionen" wird durch die Angabe „37,2 Millionen" ersetzt.

bb)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 2 Satz 6 bis 9 ist anzuwenden."

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2 Millionen" durch die Angabe „2,2 Millionen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „3,2 Millionen" ersetzt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Betreibt das Versicherungsunternehmen auch das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft, beträgt der Garantiefonds für das gesamte Versicherungsgeschäft mindestens 3,2 Millionen Euro, wenn

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen."

3.
Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Im Rahmen der Berechnungen nach Satz 1 Buchstabe a und b dürfen auf Antrag des Versicherungsunternehmens mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auch solche Beträge als Rückversicherungsanteil berücksichtigt werden, die von zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/ EG eingefordert werden können. Forderungen an Versicherungs-Zweckgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn die Versicherungs-Zweckgesellschaft im Sitzland zum Geschäftsbetrieb staatlich zugelassen ist und beaufsichtigt wird und über eine mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes vergleichbare Ausstattung mit Kapitalanlagen verfügt."

4.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a

Für das in Rückdeckung übernommene Lebensversicherungsgeschäft gilt der erste Abschnitt, soweit

1.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 10 vom Hundert der Gesamtbeiträge des Unternehmens übersteigen,

2.
die Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft 50 Millionen Euro übersteigen oder

3.
die sich aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen 10 vom Hundert der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen des Unternehmens übersteigen."

4a.
In § 5 wird die Angabe „3 Millionen" durch die Angabe „3,2 Millionen" ersetzt.

5.
In § 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 156a Abs. 1 Buchstabe b des Gesetzes" durch die Angabe „§ 156a Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird aufgehoben.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „Pensions- und" gestrichen.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für Pensionskassen, deren jährliche Beiträge in den letzten drei Geschäftsjahren 500 000 Euro nicht überschritten haben und die am 23. September 2005 die Vomhundertsätze des § 4 Abs. 1 und des § 1 Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 noch nicht erfüllt haben, gilt Absatz 2 bis die Vomhundertsätze erfüllt sind, längstens jedoch bis zum 23. September 2010 entsprechend. Sofern Pensionskassen grenzüberschreitende Tätigkeiten im Sinne von § 118c des Versicherungsaufsichtsgesetzes betreiben, gilt Satz 1 nicht."


Artikel 4 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 RückKapV § 1

Die Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018) wird wie folgt geändert:

§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1

Für die Berechnung und Höhe der Solvabilitätsspanne findet § 1 der Verordnung über die Kapitalausstattung von Versicherungsunternehmen vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung."


Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Juni 2007 PFKAustV § 1, § 2, § 3, § 4

Die Pensionsfonds-Kapitalausstattungsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift zu § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Berechnung und Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bei Pensionsfonds beträgt die geforderte Solvabilitätsspanne, bezogen auf die jeweiligen Pensionspläne

1.
4 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds ein Kapitalanlagerisiko im Sinne des Absatzes 3 selbst trägt,

2.
zuzüglich 1 Prozent der Deckungsrückstellung und der um die Kostenanteile verminderten Beitragsüberträge, soweit der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird,

3.
zuzüglich 25 Prozent der Nettoverwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr, die solchen Verträgen zurechenbar sind, bei denen der Pensionsfonds kein Kapitalanlagerisiko übernimmt und der im Beitrag eingerechnete Verwaltungskostenzuschlag für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt wird,

4.
zuzüglich 0,3 Prozent des Risikokapitals im Sinne der Kapitalausstattungs-Verordnung, soweit das Risiko im Sinne des Absatzes 3 selbst getragen wird; für die Berechnung gilt § 4 Abs. 1 Buchstabe b Satz 4 bis 12 sowie Abs. 2 Satz 4 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

Soweit der Pensionsfonds Leistungen garantiert, kann das den Barwert dieser Garantie übersteigende Kapital auf drei Viertel der auf den Barwert bezogenen, geforderten Solvabilitätsspanne gemäß Satz 1 Nr. 1 angerechnet werden, unter der Voraussetzung, dass der Pensionsplan eine Heranziehung in dieser Höhe erlaubt."

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die sich durch Zukauf von Versicherungsschutz ergebende Verminderung der Solvabilitätsspanne ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auf 15 Prozent und im Falle des Absatzes 1 Nr. 4 auf 50 Prozent der ohne Berücksichtigung des Zukaufs von Versicherungsschutz geforderten Solvabilitätsspanne, bezogen auf das gesamte übernommene Risiko, begrenzt."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird nach dem Wort „der" das Wort „geforderten" eingefügt.

b)
In Satz 3 werden die Wörter „, sofern satzungsgemäß Nachschüsse im Sinne von § 24 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in Höhe des Ermäßigungsbetrages vorbehalten sind" gestrichen.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird der Klammerzusatz „(verfügbare Solvabilitätsspanne)" gestrichen.

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „insbesondere" gestrichen.

bbb)
Nummer 1 Buchstabe a und b wird wie folgt gefasst:

„a) bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrages der eigenen Aktien;

b)
bei Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock;".

ccc)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „der" die Wörter „sich nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden ergebende" eingefügt.

ddd)
Nummer 6 wird aufgehoben.

eee)
Der Punkt am Ende von Nummer 7 wird durch ein Semikolon ersetzt.

fff)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8. auf Antrag und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde

 
a)
die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, wenn der eingezahlte Teil 25 Prozent des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht;

b)
die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben."

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Mittel nach Satz 1 Nr. 8 Buchstabe a können den Eigenmitteln nur bis zu einer Höchstgrenze von 50 Prozent des jeweils niedrigeren Betrages der Eigenmittel und der geforderten Solvabilitätsspanne zugerechnet werden."

cc)
In dem neuen Satz 3 wird

aaa)
im einleitenden Satzteil das Wort „Beiträge" durch das Wort „Beträge" ersetzt und

bbb)
werden dem Wort „Verlustvortrag" die Wörter „um die auszuschüttende Dividende erhöhte" vorangestellt.

c)
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine vorzeitige Rückzahlung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, sofern nicht das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückzahlung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. solange der Rückerstattungsanspruch nicht in weniger als einem Jahr fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann; sobald der Rückerstattungsanspruch in weniger als zwei Jahren fällig wird oder auf Grund des Vertrages fällig werden kann, erfolgt die Zurechnung nur noch zu zwei Fünfteln."

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Eine vorzeitige Rückerstattung ist dem Pensionsfonds ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen zurückzugewähren, soweit der Pensionsfonds nicht aufgelöst wurde und sofern nicht

1.
das Kapital durch die Einzahlung anderer, zumindest gleichwertiger Eigenmittel ersetzt worden ist oder

2.
die Aufsichtsbehörde der vorzeitigen Rückerstattung zustimmt; der Pensionsfonds kann sich ein entsprechendes Recht vertraglich vorbehalten."

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Gesamtbetrag des Genussrechtskapitals nach Absatz 2 und der nachrangigen Verbindlichkeiten nach Absatz 3 ist den Eigenmitteln nach § 114 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur zuzurechnen, soweit er 50 Prozent der Eigenmittel und 50 Prozent der geforderten Solvabilitätsspanne nicht übersteigt; davon können höchstens 25 Prozent auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit entfallen."

5.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Berichtspflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde

(1) Der Aufsichtsbehörde sind jährlich zusammen mit dem gemäß § 341a des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Jahresabschluss und dem Lagebericht eine Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorzulegen und die Eigenmittel nachzuweisen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann Näheres über die Form der Einreichung bestimmen."


Artikel 6 (aufgehoben)


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert





Artikel 7 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Juni 2007.