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Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern im Ausgleichsjahr 1993 (1. FinAusglG1993DV k.a.Abk.)
V. v. 20.04.1993 BGBl. I S. 493
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 603-9-24-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 603-9-24-1 Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Eingangsformel
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBl. I S. 94) verordnet der Bundesminister der Finanzen:
§ 1 Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1993
(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 1993 wird der Zahlungsverkehr nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, daß die Ablieferung des Bundesanteils an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden Hundertsätze erhöht oder vermindert wird:
Baden-Württemberg 75,5 v.H.,
Bayern 67,6 v.H.,
Berlin 43,2 v.H.,
Brandenburg 34,7 v.H.,
Bremen 36,0 v.H.,
Hamburg 79,3 v.H.,
Hessen 77,5 v.H.,
Mecklenburg-Vorpommern -,
Niedersachsen 44,3 v.H.,
Nordrhein-Westfalen 68,8 v.H.,
Rheinland-Pfalz 53,0 v.H.,
Saarland 34,9 v.H.,
Sachsen -,
Sachsen-Anhalt -,
Schleswig-Holstein 51,1 v.H.,
Thüringen -.
(2) Die zuständigen Landeskassen liefern die vorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 am Tage des Aufkommens an die Bundeshauptkasse ab. Soweit dies aus zwingenden Gründen nicht möglich ist, sind die Einnahmen täglich in Höhe des geschätzten Aufkommens abzuliefern; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.
(3) Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und Finanzausgleich überweist der Bundesminister der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Mecklenburg-Vorpommern 66.176.000 DM, an Sachsen 53.172.000 DM, an Sachsen-Anhalt 56.465.000 DM und an Thüringen 52.565.000 DM. Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.
(4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet der Bundesminister der Finanzen am 15. eines jeden Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauffolgenden Monat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung des Vormonats zuviel oder zuwenig gezahlten Beträge verrechnet.
(5) Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518, 533), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. März 1992 (BGBl. I S. 674), wird 1993 vom Gesamtleistungsrahmen des Fonds "Deutsche Einheit" 10.500.000.000 DM aus dem Aufkommen der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer vor dessen weiterer Verteilung gemeinsam von Bund und Ländern im Verhältnis ihrer Anteile an der Umsatzsteuer finanziert. Die Finanzierung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen von 875.000.000 DM, wovon die Länder 323.750.000 DM tragen.
(6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monatsbeträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu berechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienstleistungen für den Fonds "Deutsche Einheit" wird außer auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungspflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Schlußformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
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