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§ 5 - Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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§ 5 Anerkennung
Die Antragstellerin ist als Kriegsdienstverweigerin und der Antragsteller ist als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen, wenn
- 1.
- der Antrag vollständig ist (§ 2 Abs. 2),
- 2.
- die dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu begründen geeignet sind und
- 3.
- das tatsächliche Gesamtvorbringen und die dem Bundesamt bekannten sonstigen Tatsachen keine Zweifel an der Wahrheit der Angaben der Antragstellerin oder des Antragstellers begründen oder die Zweifel aufgrund einer Anhörung nach § 6 nicht mehr bestehen.
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