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§ 8 - Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)
Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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§ 8 Vertretung bei der Anhörung
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zur unentgeltlichen Vertretung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei einer Anhörung sind auch die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften öffentlichen Rechts sind, beauftragten Personen zugelassen.
Zitierungen von § 8 KDVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KDVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 KDVG Widerspruchsverfahren
... selbstständig Anträge stellen und Rechtsbehelfe einlegen. (3) § 8 gilt für das Widerspruchsverfahren ...
§ 10 KDVG Verwaltungsgerichtliches Verfahren
... Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht gelten die §§ 8 und 9 Abs. 2 entsprechend. § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/544/a7034.htm