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§ 12 - Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)

Artikel 1 G. v. 09.08.2003 BGBl. I S. 1593; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 687
Geltung ab 01.11.2003; FNA: 50-5 Wehrverfassung
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§ 12 Aktenführung



(1) Auf die Führung der Personalakte der Antragstellerin oder des Antragstellers im Bundesamt ist § 36 des Zivildienstgesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Akten über das Anerkennungsverfahren eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der zivildienstpflichtig ist, werden mit Ausnahme des Anerkennungsbescheides spätestens sechs Monate nach Ableistung des Zivildienstes vernichtet; wird der anerkannte Kriegsdienstverweigerer nicht zum Zivildienst herangezogen, werden die Akten nach Ablauf des Jahres, in dem er das 32. Lebensjahr vollendet hat, vernichtet. 2Akten über das Anerkennungsverfahren einer anerkannten Kriegsdienstverweigerin oder eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nicht gemäß Artikel 12a Abs. 2 des Grundgesetzes zivildienstpflichtig ist, werden ein Jahr nach dem Abschluss des Anerkennungsverfahrens vernichtet. 3Die gemäß § 2 Abs. 6 übermittelten Personalakten sind der für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt zu übermitteln.

(3) 1Nachdem die Entscheidung über die Ablehnung eines Antrags oder über den Widerruf oder die Rücknahme einer Anerkennung unanfechtbar geworden ist, übermittelt das Bundesamt die Personalakte der oder des Betroffenen ihrer oder seiner für die Personalführung zuständigen Dienststelle, bei Grundwehrdienstpflichtigen, Reservistinnen und Reservisten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt. 2Das Gleiche gilt, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag zurücknimmt oder auf die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer verzichtet. 3Eine Ausfertigung der Entscheidung des Bundesamtes ist beizufügen.

(4) 1Die Akten über das Anerkennungsverfahren von Wehrpflichtigen, die nicht als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden sind, werden vom Bundesamt so lange aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der Wehrpflicht (§ 3 Abs. 3 bis 5 des Wehrpflichtgesetzes) erforderlich ist. 2Die Akten über das Anerkennungsverfahren von Berufssoldatinnen, Soldatinnen auf Zeit und Reservistinnen sind so lange aufzubewahren wie bei Wehrpflichtigen. 3Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, sind die Akten unverzüglich zu vernichten. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch für die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten.

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Zitierungen von § 12 KDVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 KDVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KDVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)
V. v. 10.10.2002 BGBl. I S. 4025; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.11.2003 BGBl. I S. 2261
§ 5 ZDPersAV Weitergabe der Personalakte
... Für die Rückgabe der Personalakte gilt § 12 Abs. 2 bis 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes. (2) Für Zwecke der ...
§ 6 ZDPersAV Aufbewahrung der Personalakte
... für die Heilfürsorge zuständigen Referat zuleiten. In den Fällen des § 12 Abs. 3 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes und des § 5 Abs. 3 dieser Verordnung hat der ...
§ 7 ZDPersAV Aufbewahrungsfristen; Vernichtung der Personalakte
... die vom Bundesarchiv nicht übernommen werden, sind zu vernichten. Im Übrigen gilt § 12 Abs. 2 und 4 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes. (2) Die bei den Verwaltungsstellen ...

Zivildienstgesetz (ZDG)
neugefasst durch B. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1346, 2301; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 36 ZDG Personalakten und Beurteilungen (vom 26.11.2019)
... in Dateisystemen gespeicherten Informationen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt. (6) Das Recht des Dienstpflichtigen auf Auskunft ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 66 2. DSAnpUG-EU Änderung des Zivildienstgesetzes
... ersetzt. bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „ § 12 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bleibt unberührt." c) Die Absätze 6 bis 8 werden durch die folgenden ...