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§ 64 - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 64 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 4 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) G. v. 5. Januar 2007 BGBl. I S. 10 m.W.v. 20. Januar 2007
Frühere Fassungen von § 64 BörsZulV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 20.01.2007 | Artikel 4 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG) vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 64 BörsZulV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BörsZulV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 4 TUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... „Erster Abschnitt (weggefallen)". b) Die Angaben zu den §§ 63 bis 67 werden wie folgt gefasst: „§ 63 (weggefallen) § ... bis 67 werden wie folgt gefasst: „§ 63 (weggefallen) § 64 (weggefallen) § 65 (weggefallen) § 66 (weggefallen) ... 2. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „und §§ 62 bis 67 dieser Verordnung" gestrichen. 3. Im Zweiten Kapitel wird der Erste ... 3. Im Zweiten Kapitel wird der Erste Abschnitt aufgehoben. 4. Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben. 5. § 70 wird aufgehoben. 6. Die ...
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