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§ 72a - Börsenzulassungs-Verordnung (BörsZulV)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2832; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.05.1987; FNA: 4110-1-1 Börsenvorschriften
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§ 72a Übergangsvorschrift



(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.





 

Frühere Fassungen von § 72a BörsZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2019Artikel 8 Gesetz zur weiteren Ausführung der EU-Prospektverordnung und zur Änderung von Finanzmarktgesetzen
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 2 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
vom 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 9 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 20.01.2007Artikel 4 Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 10
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 6 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 72a BörsZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 72a BörsZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BörsZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 9 FRUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... Wort „amtlichen" durch das Wort „regulierten" ersetzt. 14. § 72a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 6 EHUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen." 7. § 72a wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...

Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
Artikel 4 TUG Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
... Kapitel Schlussvorschriften". 7. § 71 wird aufgehoben. 7a. § 72a Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Veröffentlichungen nach den ...