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Änderung § 72a BörsZulV vom 01.04.2012
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§ 72a BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 72a BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 8 Abs. 5 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72a Übergangsvorschrift | |
(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen. (3) Sind Aktien eines Emittenten vor dem 1. November 2007 zum geregelten Markt zugelassen worden, so ist für vor diesem Tag ausgegebene Aktien, die noch nicht zugelassen sind, der Antrag auf Zulassung nach § 69 Abs. 1 zum regulierten Markt spätestens bis zum 31. Oktober 2009 zu stellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat. (3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat. |
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