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Änderung § 70 BörsZulV vom 01.01.2007
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§ 70 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 70 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 20.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10 |
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(Text alte Fassung) § 70 Art und Form der Veröffentlichungen | (Text neue Fassung)§ 70 (aufgehoben) |
(1) Veröffentlichungen auf Grund der §§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. (2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird. (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln. |
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