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Änderung § 72a BörsZulV vom 01.01.2007

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§ 72a BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 72a BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 5 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1002
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 72a Übergangsvorschrift


(Text alte Fassung)

Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.

(2) Für Schuldverschreibungen, für die ein Basisprospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, findet § 48a in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung weiterhin Anwendung, solange dieser Basisprospekt Gültigkeit hat.

(3) § 69 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung findet weiterhin Anwendung für den Fall eines Prospekts, der nach dem Wertpapierprospektgesetz in der bis zum 20. Juli 2019 geltenden Fassung gebilligt wurde, solange dieser Prospekt Gültigkeit hat.


 

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