Tools:
Update via:
Änderung § 70 BörsZulV vom 01.01.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 BörsZulV, alle Änderungen durch Artikel 6 EHUG am 1. Januar 2007 und Änderungshistorie der BörsZulVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 70 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 70 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 70 Art und Form der Veröffentlichungen | |
(Text alte Fassung) (1) Veröffentlichungen auf Grund der §§ 63, 66 und 67 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. | (Text neue Fassung) (1) Veröffentlichungen auf Grund des § 66 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen. |
(2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird. (3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5442/al4986-0.htm