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Änderung § 72a BörsZulV vom 01.01.2007
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§ 72a BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 72a BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
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(Textabschnitt unverändert) § 72a Übergangsvorschrift | |
(Text alte Fassung) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (2) Veröffentlichungen nach den §§ 49, 51, 63 und 67 sind bis zum 31. Dezember 2008 zusätzlich zu der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger auch in einem Börsenpflichtblatt vorzunehmen; für die Veröffentlichungen nach den §§ 49 und 51 ist das Börsenpflichtblatt in dem Zulassungsantrag nach § 48 Abs. 1 zu bezeichnen. |
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