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Änderung § 64 BörsZulV vom 20.01.2007

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§ 64 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 64 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Änderungen der Rechtsgrundlage des Emittenten


(Text neue Fassung)

§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Emittent zugelassener Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Satzung spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung, die über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.

(2) Der Emittent zugelassener anderer Wertpapiere als Aktien muß beabsichtigte Änderungen seiner Rechtsgrundlage, welche die Rechte der Wertpapierinhaber berühren, spätestens zum Zeitpunkt der Einberufung des Beschlußorgans, das über die Änderung beschließen soll, der Zulassungsstelle mitteilen.