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Änderung § 70 BörsZulV vom 20.01.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 70 BörsZulV, alle Änderungen durch Artikel 4 TUG am 20. Januar 2007 und Änderungshistorie der BörsZulV

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§ 70 BörsZulV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.01.2007 geltenden Fassung
§ 70 BörsZulV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 10
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 70 Art und Form der Veröffentlichungen


(Text neue Fassung)

§ 70 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Veröffentlichungen auf Grund des § 66 dieser Verordnung sind in deutscher Sprache in einem oder mehreren Börsenpflichtblättern vorzunehmen; in jedem Fall muß die Veröffentlichung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt erfolgen. Veröffentlichungen nach den §§ 63 und 67 dieser Verordnung sind im elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.

(2) Die Zulassungsstelle kann gestatten, daß bei umfangreichen Mitteilungen oder Angaben eine Zusammenfassung gemäß Absatz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.

(3) Die Veröffentlichungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unverzüglich der Zulassungsstelle zu übermitteln.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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