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Änderung § 3 BörsZulV vom 01.11.2007
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§ 3 BörsZulV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 3 BörsZulV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Dauer des Bestehens des Emittenten | |
(1) Der Emittent zuzulassender Aktien muß mindestens drei Jahre als Unternehmen bestanden und seine Jahresabschlüsse für die drei dem Antrag vorangegangenen Geschäftsjahre entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offengelegt haben. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Zulassungsstelle kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt. | (Text neue Fassung) (2) Die Geschäftsführung kann abweichend von Absatz 1 Aktien zulassen, wenn dies im Interesse des Emittenten und des Publikums liegt. |
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