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Änderung § 1 KDVZuschV vom 01.06.2008
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§ 1 KDVZuschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung | § 1 KDVZuschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2008 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.05.2008 BGBl. I S. 842 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anzeigen, Mitteilungen, Nachweise | |
(Text alte Fassung) (1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres bei. | (Text neue Fassung) (1) Der Träger gibt in der Anzeige nach § 14c Abs. 2 des Zivildienstgesetzes den Zeitpunkt der Verpflichtung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers, den Beginn und die Dauer des freiwilligen Dienstes sowie die vorgesehene Tätigkeit und den vorgesehenen Einsatzort an. Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei. |
(2) Der Träger unterrichtet das Bundesamt für den Zivildienst (Bundesamt) vom Dienstbeginn des anerkannten Kriegsdienstverweigerers durch unverzügliche Übersendung einer von diesem unterzeichneten Bestätigung. Zugleich übermittelt der Träger dem Bundesamt die Rentenversicherungsnummer sowie die Betriebsnummer für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. | |
(3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende Bescheinigung übersendet. | (3) Der anerkannte Kriegsdienstverweigerer erbringt gegenüber dem Bundesamt den Nachweis im Sinne des § 14c Abs. 3 Satz 1 des Zivildienstgesetzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Trägers über die ordnungsgemäße Ableistung des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz. Der Nachweis gilt auch als erbracht, wenn der Träger dem Bundesamt eine entsprechende Bescheinigung übersendet. |
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