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Änderung § 3 KDVZuschV vom 01.05.2010
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§ 3 KDVZuschV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2010 geltenden Fassung | § 3 KDVZuschV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Gewährung des Zuschusses | |
(1) Der Träger erhält den Zuschuss nach § 14c Abs. 4 Satz 1 des Zivildienstgesetzes für einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer, der seinen Dienst auf einem nach dem 31. Juli 2002 neu geschaffenen Platz leistet. Der Zuschuss wird nicht gewährt, wenn der Träger für die geltend gemachten Kosten sonstige öffentliche Mittel in Anspruch nimmt oder beantragt. | |
(Text alte Fassung) (2) Der Zuschuss beträgt insgesamt höchstens 421,50 Euro pro Monat. Der auf die pädagogische Begleitung entfallende Teil des Zuschusses wird entsprechend der Höhe der nach dem Kinder- und Jugendplan des Bundes für die pädagogische Begleitung zu zahlenden Zuschüsse gewährt. | (Text neue Fassung) (2) Für die Höhe des monatlichen Zuschusses gilt Abschnitt III Nummer 3.8 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen und Leistungen zur Förderung der Kinder- und Jugendhilfe durch den Kinder- und Jugendplan des Bundes vom 28. August 2009 (GMBl S. 783) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. |
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