Änderung § 4 KDVZuschV vom 01.05.2010

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§ 4 KDVZuschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2010 geltenden Fassung
§ 4 KDVZuschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 339
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 4 Übergangsregelung


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



Hat der anerkannte Kriegsdienstverweigerer seinen Dienst vor dem 1. Mai 2010 angetreten, ist § 3 Absatz 2 in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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