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Regel 6 - Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Anlage zu V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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Regel 6 Sichere Geschwindigkeit



Jedes Fahrzeug muß jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren, so daß es geeignete und wirksame Maßnahmen treffen kann, um einen Zusammenstoß zu vermeiden, und innerhalb einer Entfernung zum Stehen gebracht werden kann, die den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht.

Zur Bestimmung der sicheren Geschwindigkeit müssen unter anderem folgende Umstände berücksichtigt werden:

a)
Von allen Fahrzeugen:

i)
die Sichtverhältnisse;

ii)
die Verkehrsdichte einschließlich Ansammlungen von Fischerei- oder sonstigen Fahrzeugen;

iii)
die Manövrierfähigkeit des Fahrzeugs unter besonderer Berücksichtigung der Stoppstrecke und der Dreheigenschaften unter den gegebenen Bedingungen;

iv)
bei Nacht eine Hintergrundhelligkeit, z.B. durch Lichter an Land oder eine Rückstrahlung der eigenen Lichter;

v)
die Wind-, Seegangs- und Strömungsverhältnisse sowie die Nähe von Schiffahrtsgefahren;

vi)
der Tiefgang im Verhältnis zur vorhandenen Wassertiefe.

b)
Zusätzlich von Fahrzeugen mit betriebsfähigem Radar:

i)
die Eigenschaften, die Wirksamkeit und die Leistungsgrenzen der Radaranlagen;

ii)
jede Einschränkung, die sich aus dem eingeschalteten Entfernungsbereich des Radars ergibt;

iii)
der Einfluß von Seegang, Wetter und anderen Störquellen auf die Radaranzeige;

iv)
die Möglichkeit, daß kleine Fahrzeuge, Eis und andere schwimmende Gegenstände durch Radar nicht innerhalb einer ausreichenden Entfernung geortet werden;

v)
die Anzahl, die Lage und die Bewegung der vom Radar georteten Fahrzeuge;

vi)
die genauere Feststellung der Sichtweite, die der Gebrauch des Radars durch Entfernungsmessung in der Nähe von Fahrzeugen oder anderen Gegenständen ermöglicht.

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