Regel 22 - Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

Anlage zu V. v. 13.06.1977 BGBl. I S. 813; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5188
Geltung ab 15.07.1977; FNA: 9511-20 Verkehrsordnung
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Regel 22 Tragweite der Lichter



Die in diesen Regeln vorgeschriebenen Lichter müssen die in Abschnitt 8 der Anlage I angegebenen Lichtstärken haben, so daß folgende Mindesttragweiten erreicht werden:

a)
Auf Fahrzeugen von 50 und mehr Metern Länge

-
Topplicht, 6 Seemeilen;

-
Seitenlicht, 3 Seemeilen;

-
Hecklicht, 3 Seemeilen;

-
Schlepplicht, 3 Seemeilen;

-
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 3 Seemeilen.

b)
Auf Fahrzeugen von 12 und mehr, jedoch weniger als 50 Meter Länge

-
Topplicht, 5 Seemeilen; auf Fahrzeugen von weniger als 20 Meter Länge, 3 Seemeilen;

-
Seitenlicht, 2 Seemeilen;

-
Hecklicht, 2 Seemeilen;

-
Schlepplicht, 2 Seemeilen;

-
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

c)
Auf Fahrzeugen von weniger als 12 Meter Länge

-
Topplicht, 2 Seemeilen;

-
Seitenlicht, 1 Seemeile;

-
Hecklicht, 2 Seemeilen;

-
Schlepplicht, 2 Seemeilen;

-
weißes, rotes, grünes oder gelbes Rundumlicht, 2 Seemeilen.

d)
Auf schwer erkennbaren, teilweise getauchten Fahrzeugen oder Gegenständen, die geschleppt werden,

-
weißes Rundumlicht, 3 Seemeilen.



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