Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.12.2010 aufgehoben
§ 1 Verwertungsverbot
Tierkörper und Teile von Tierkörpern verendeter oder nicht zum Zwecke der Gewinnung von Lebensmitteln getöteter Tiere dürfen nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Tiere, die zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind, verwendet werden. Satz 1 gilt entsprechend für Totgeburten und ungeborene Tiere. Satz 1 gilt nicht für Fische, die zum Zwecke der Gewinnung von Futtermitteln gefangen worden sind.
interne Verweise§ 2 2. FuttMVerwVerbV Straftaten ... Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Tierkörper oder einen Teil eines ...
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