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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.06.2015 aufgehoben

§ 6 - Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV)

V. v. 17.09.1998 BGBl. I S. 2899; aufgehoben durch Artikel 9 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Geltung ab 25.09.1998; FNA: 860-3-12 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Versagungsgründe



(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist,

2.
der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will.

(2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn

1.
der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat,

2.
der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht der Agentur für Arbeit zurückgibt oder

3.
wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen.





 

Frühere Fassungen von § 6 ArGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 12 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 ArGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ArGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 ArGV Widerruf
... 285 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb ... Nr. 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) oder der Tatbestand des § 6 Abs. 1 oder des § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 erfüllt ist. Der Widerruf ist nur innerhalb eines Monats nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 12 AufenthRÄndG 2011 Änderung von Verordnungen
... 7, 9" durch die Angabe „§§ 3b, 6, 7" ersetzt. (7) In § 6 Absatz 2 Nummer 1 der Arbeitsgenehmigungsverordnung vom 17. September 1998 (BGBl. I S. 2899), die ...