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Änderung § 6 ArGV vom 26.11.2011
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§ 6 ArGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 6 ArGV n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 12 Abs. 7 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Versagungsgründe | |
(1) Die Arbeitserlaubnis ist zu versagen, wenn 1. das Arbeitsverhältnis auf Grund einer unerlaubten Arbeitsvermittlung oder Anwerbung zustande gekommen ist, 2. der Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer (§ 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes) tätig werden will. (2) Die Arbeitsgenehmigung kann versagt werden, wenn | |
(Text alte Fassung) 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen § 10 oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, | (Text neue Fassung) 1. der Ausländer gegen § 404 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 oder 3 bis 13 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, gegen §§ 10, 10a oder § 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Abs. 1 Nr. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes schuldhaft verstoßen hat, |
2. der Arbeitnehmer eine widerrufene oder erloschene Arbeitsgenehmigung trotz Aufforderung nicht der Agentur für Arbeit zurückgibt oder 3. wichtige Gründe in der Person des Arbeitnehmers vorliegen. |
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