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Änderung § 12f ArGV vom 01.07.2013

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§ 12f ArGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung
§ 12f ArGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12f Schaustellergehilfen


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Für eine Beschäftigung im Schaustellergewerbe kann Staatsangehörigen nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine Arbeitserlaubnis-EU für bis zu insgesamt neun Monate im Kalenderjahr erteilt werden, wenn die betreffenden Personen auf Grund einer Absprache der Bundesagentur für Arbeit mit der Arbeitsverwaltung des Herkunftslandes über das Verfahren, die Auswahl und die Vermittlung vermittelt worden sind.


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