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Änderung Anlage 3 AnerkV vom 01.03.2008
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Anlage 3 AnerkV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | Anlage 3 AnerkV n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch § 22 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 220 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Beleihung und Anerkennung von benannten Stellen, zuständigen Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten |
(Textabschnitt unverändert) 1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 1) | Gebühr in Euro 1.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000 1.2 2) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 3) | 5.000 1.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 | 2.000 1.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 1.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 4) | 810 | |
1.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000 bis 2.000 | |
--- 1) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben. 2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben. 3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden. 4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. 2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 5) | Gebühr in Euro 2.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500 2.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens | 2.2.1 6) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000 2.2.2 7) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500 2.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000 2.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125 2.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 8) | 810 --- 5) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben. 6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben. 7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben. 8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. | |
3. Gebühren und Auslagen für die Beleihung von benannten Stellen nach § 5 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr in Euro 3.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Beleihung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000 3.2 10) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Beleihung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 11) | 5.000 3.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000 3.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 3.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 12) | 810 --- 9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben. 10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben. 11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden. 12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. 4. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von zuständigen Stellen nach § 6 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 13) | Gebühr in Euro 4.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als zuständige Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten; Überprüfung der formalen Anforderungen | 1.000 4.2 14) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als zuständige Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung | 5.000 4.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000 4.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 4.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 15) | 810 --- 13) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 4.1 und 4.2 erheben. 14) Zu Position 4.2 wird immer auch die Position 4.1 zusätzlich erhoben. 15) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. | 3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr in Euro 3.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des An- trags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln; Über- prüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweite- rung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000 3.2 10) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Ver- fahrens zur Anerken- nung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderun- gen einschließlich Durchführung der Be- gutachtung 11) | 5.000 3.3 | Regelmäßige Überprü- fung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 2.000 3.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250 3.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Be- gutachter einschließlich Vorbereitung, Begut- achtung und Nachbe- reitung pro Person und Tag 12) | 810 3.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000 bis 2.000 3.7 | Überleitung einer Aner- kennung einer zustän- digen Stelle nach Richtlinie 89/336/EWG in eine benannte Stelle nach Richtlinie 2004/ 108/EG | 1.000 --- 9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben. 10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben. 11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden. 12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden 4. (aufgehoben) |
5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand 16) | Gebühr in Euro 5.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500 5.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens | 5.2.1 17) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000 5.2.2 18) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500 5.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000 5.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125 5.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 19) | 810 --- 16) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben. 17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben. 18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben. 19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden. |
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