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Synopse aller Änderungen der AnerkV am 15.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. August 2013 durch Artikel 2 des BGebGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnerkV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AnerkV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
AnerkV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 141 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Allgemeine Anforderungen
Abschnitt 2 Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen
    § 3 Anerkennung als benannte Stelle
    § 4 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
Abschnitt 3 Elektromagnetische Verträglichkeit
    § 5 Anerkennung als benannte Stelle
    § 6 (aufgehoben)
    § 7 Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für Drittstaaten
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
    § 8 Mitteilungspflicht bei Änderungen
    § 9 Erlöschen und Widerruf
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 10 Kosten
(Text neue Fassung)

    § 10 Gebühren und Auslagen
    Anlage 1 (zu § 4) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor Telekommunikation
    Anlage 2 (zu § 7) Abkommen im Hinblick auf die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit
    Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Kosten




§ 10 Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für Amtshandlungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung werden Gebühren nach Maßgabe des § 15 des Verwaltungskostengesetzes erhoben.



Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen aufgrund der vorgenannten Regelungen werden Gebühren und Auslagen nach der Anlage 3 zu dieser Verordnung erhoben. Für den Widerruf oder die Rücknahme eines Verwaltungsaktes, die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung sowie in den Fällen der Zurücknahme eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung werden Gebühren nach Maßgabe des § 23 Absatz 5 Satz 1 und 2 des Bundesgebührengesetzes erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 22.01.2016) 

Anlage 3 (zu § 10) Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen und Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten


1. Gebühren und Auslagen für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 3

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 1) | Gebühr
in Euro

1.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als benannte Stelle nach dem Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der benannten Stelle. | 1.000

1.2 2) | Verwaltungsmäßige Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung als benannte Stelle; Überprüfung der formalen Anforderungen einschließlich Durchführung der Begutachtung 3) | 5.000

1.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 3 Abs. 6 | 2.000

1.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 250

1.5 | Aufwendung für die Auditierung durch Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 4) | 810

1.6 | Anlassbezogene Überprüfung der Anforderungen | von 1.000
bis 2.000

vorherige Änderung nächste Änderung

---
1) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.



---
1) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 1.1 und 1.2 erheben.
2) Zu Position 1.2 wird immer auch die Position 1.1 zusätzlich erhoben.
3) Bei zusätzlichen Prüfungen entsprechend den grundlegenden Anforderungen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen kann die Gebühr nach Position 1.2 um bis zu 50 vom Hundert erhöht werden. Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr nach Position 1.2 bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
4) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


2. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 5) | Gebühr
in Euro

2.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500

2.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens |

2.2.1 6) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000

2.2.2 7) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor Telekommunikation; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500

2.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000

2.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125

2.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 8) | 810

vorherige Änderung nächste Änderung

---
5) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.



---
5) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 erheben.
6) Zu Position 2.2.1 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
7) Zu Position 2.2.2 wird immer auch die Position 2.1 zusätzlich erhoben.
8) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


3. Gebühren für die Anerkennung von benannten Stellen nach § 5

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 9) | Gebühr in
Euro

3.1 | Verwaltungsmäßige
Bearbeitung des An-
trags auf Anerkennung
als benannte Stelle
nach dem Gesetz über
die elektromagnetische
Verträglichkeit von
Betriebsmitteln; Über-
prüfung der formalen
Anforderungen
Diese Position wird
auch fällig bei Erweite-
rung des Bereiches der
benannten Stelle. | 1.000

3.2 10) | Verwaltungsmäßige
Durchführung des Ver-
fahrens zur Anerken-
nung als benannte
Stelle; Überprüfung der
formalen Anforderun-
gen einschließlich
Durchführung der Be-
gutachtung 11) | 5.000

3.3 | Regelmäßige Überprü-
fung gemäß § 5 Abs. 2
Satz 2 und 3 | 2.000

3.4 | Ausstellung eines
Zertifikats | 250

3.5 | Aufwendung für die
Auditierung durch Be-
gutachter einschließlich
Vorbereitung, Begut-
achtung und Nachbe-
reitung pro Person und
Tag 12) | 810

3.6 | Anlassbezogene
Überprüfung der
Anforderungen | von 1.000
bis 2.000

3.7 | Überleitung einer Aner-
kennung einer zustän-
digen Stelle nach
Richtlinie 89/336/EWG
in eine benannte Stelle
nach Richtlinie 2004/
108/EG | 1.000

vorherige Änderung nächste Änderung

---
9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden



---
9) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 3.1 und 3.2 erheben.
10) Zu Position 3.2 wird immer auch die Position 3.1 zusätzlich erhoben.
11) Bei Erweiterung des Bereiches während des laufenden Anerkennungszeitraumes kann die Gebühr bis auf 25 vom Hundert reduziert werden.
12) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.


4. (aufgehoben)


5. Gebühren für die Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten nach § 7

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand 16) | Gebühr
in Euro

5.1 | Verwaltungsmäßige Bearbeitung des Antrags auf Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit;
Überprüfung der formalen Anforderungen Diese Position wird auch fällig bei Erweiterung des Bereiches der Konformitätsbewertungsstelle. | 500

5.2 | Durchführung des Bewertungs- und Anerkennungsverfahrens |

5.2.1 17) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens einschließlich Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 5.000

5.2.2 18) | Verwaltungsmäßige Durchführung eines Bewertungsverfahrens zur Anerkennung als Konformitätsbewertungsstelle für einen Drittstaat im Sektor elektromagnetische Verträglichkeit; Überprüfung der formalen Anforderungen sowie Durchführung der Begutachtung auf der Grundlage der Bedingungen des Drittstaatenabkommens ohne Begutachtung der grundlegenden allgemeinen Anforderungen (wie sie z. B. in der DIN EN 45000er Reihe definiert sind) | 2.500

5.3 | Regelmäßige Überprüfung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 und 3 | 1.000

5.4 | Ausstellung eines Zertifikats | 125

5.5 | Aufwendung für die Auditierung durch externe Begutachter einschließlich Vorbereitung, Begutachtung und Nachbereitung pro Person und Tag 19) | 810

vorherige Änderung

---
16) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.



---
16) Bei unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand, der vom Antragsteller verursacht wurde, kann die anerkennende Behörde Zuschläge bis zu 50 vom Hundert der Gebührennummern 5.1, 5.2.1 und 5.2.2 erheben.
17) Zu Position 5.2.1 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
18) Zu Position 5.2.2 wird immer auch die Position 5.1 zusätzlich erhoben.
19) Die Erstattung von entstandenen Reisekosten sowie von sonstigen Auslagen erfolgt gemäß § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, sofern diese Kosten nicht direkt vom Antragsteller übernommen werden.