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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 1 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 1 Öffentliche Bewirtschaftung
(1) Zur Sicherstellung der Versorgung mit Erzeugnissen der Ernährungs- und Landwirtschaft werden die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse (bewirtschaftete Erzeugnisse) öffentlich bewirtschaftet.
(2) Die bewirtschafteten Erzeugnisse unterliegen einer Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht nach dieser Verordnung. Mit diesen Erzeugnissen muß nach den Anordnungen verfahren werden, die die zuständigen Stellen auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz treffen.
(3) Der Verfügungsbeschränkung und Abgabepflicht unterliegen nicht
- 1.
- bewirtschaftete Erzeugnisse in
- a)
- Haushaltungen,
- b)
- Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2),
- c)
- Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung,
- d)
- sonstigen Beständen, die aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert worden sind;
- 2.
- bewirtschaftete Erzeugnisse, die
- a)
- in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden und als Nachschub für die Streitkräfte bestimmt sind oder
- b)
- sich auf der Durchfuhr befinden.
(4) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- weitere Erzeugnisse der Ernährungs- und Landwirtschaft in die Anlage aufzunehmen, um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte erforderliche Versorgung mit diesen Erzeugnissen sicherzustellen,
- 2.
- einzelne Erzeugnisse in der Anlage zu streichen, wenn ihre Bewirtschaftung zu den in Nummer 1 genannten Zwecken nicht erforderlich ist.
Text in der Fassung des Artikels 360 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 1 EBewiV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 360 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 401 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 EBewiV Abgabepflicht
... Umfang abzugeben, soweit die Milchlieferanten solche Erzeugnisse auch vor Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 zurückerhalten haben; soweit die genannten Erzeugnisse in Pulverform bezogen worden ...
§ 31 EBewiV Bestandsverzeichnisse der Betriebe
... verpflichtet, für jeden Betrieb den Warenbestand im Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 in ein Bestandsverzeichnis nach Art und Menge der bewirtschafteten Erzeugnisse ...
§ 36 EBewiV Abgabeverbot für bewirtschaftete Erzeugnisse
... Abgabe bewirtschafteter Erzeugnisse ist für 48 Stunden von der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 an verboten. Soweit es die örtliche Versorgungslage erfordert, kann das ...
§ 39 EBewiV Zustimmung des Bundesrates
... Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des ... bedürfen Rechtsverordnungen, zu deren Erlaß das Bundesministerium auf Grund des § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 4, §§ 5, 13 Abs. 1, § 26 Abs. 3, § 27 Abs. 3, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 401 9. ZustAnpV Ernährungsbewirtschaftungsverordnung
... In § 1 Abs. 4 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 360 10. ZustAnpV Änderung der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung
... In § 1 Absatz 4 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung vom 10. Januar 1979 (BGBl. I S. 52), die ...
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