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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 2 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 2 Verfügungsbeschränkung
§ 2 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Verfügungsbeschränkung bewirkt, daß die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse
- 1.
- nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7) zur Be- oder Verarbeitung, zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch abgegeben, bezogen oder zum eigenen Verbrauch entnommen werden dürfen, soweit sich aus § 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes anordnet;
- 2.
- nicht beiseite geschafft, vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden dürfen.
(2) Die Verfügungsbeschränkung tritt ein bei noch nicht vom Boden getrennten pflanzlichen Erzeugnissen mit ihrer Trennung, bei tierischen Erzeugnissen mit ihrer Gewinnung, bei anderen Erzeugnissen mit ihrer Herstellung und bei eingeführten Erzeugnissen mit dem Verbringen in den Geltungsbereich dieser Verordnung.
Zitierungen von § 2 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 EBewiV Anordnungsbefugnis
... im Falle des Buchstaben a gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; 2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 , § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, bezieht, entnimmt, beiseite schafft, vernichtet ... beiseite schafft, vernichtet oder unbrauchbar macht, 2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse, die zu Zwecken der Versorgung nicht mehr geeignet sind, ...
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