(1) Die Abgabepflicht bewirkt, soweit nicht das Ernährungsamt nach §
4 Abs. 2 Nr. 1 etwas anderes anordnet, daß die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse an die Inhaber von Berechtigungsnachweisen abzugeben sind; sie besteht gegenüber Inhabern von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher nur für Hersteller und Verteiler, die üblicherweise Endverbraucher beliefern (Endverteiler). Erzeuger bewirtschafteter Erzeugnisse (Erzeuger) und Hersteller dürfen bewirtschaftete Erzeugnisse nicht an Inhaber von Berechtigungsnachweisen für Verbraucher abgeben, soweit nicht in einer Rechtsverordnung nach dem
Ernährungssicherstellungsgesetz etwas anderes vorgesehen ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 haben
- 1.
- Erzeuger bewirtschaftete Erzeugnisse auch ohne Berechtigungsnachweise an die üblicherweise belieferten Verteiler, Be- und Verarbeitungsbetriebe sowie an Erzeuger abzugeben,
- 2.
- Molkereien, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, Magermilch, Buttermilch und Molke ohne Berechtigungsnachweise an ihre Milchlieferanten im bisherigen Umfang abzugeben, soweit die Milchlieferanten solche Erzeugnisse auch vor Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 zurückerhalten haben; soweit die genannten Erzeugnisse in Pulverform bezogen worden sind, können entsprechende Mengen in flüssiger Form abgegeben werden.
In den Fällen des Satzes 1 sind bewirtschaftete Erzeugnisse nur gegen Abrechnungsunterlagen oder Empfangsbestätigungen abzugeben, aus denen sich Empfänger, Art und Menge der Erzeugnisse sowie der Zeitpunkt der Abgabe ergeben.
(3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit nicht das Ernährungsamt nach §
4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Erzeugnisse in
- 1.
- gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft, soweit sie als Rohstoffe oder Zwischenprodukte zur Herstellung der in dem Betrieb üblicherweise oder auf Grund besonderer Anordnung des Ernährungsamtes erzeugten Produkte,
- 2.
- Betrieben von Erzeugern, soweit sie im Rahmen der Betriebserhaltung und -weiterführung als Saatgutbedarf, Futterbedarf und Schwund (innerbetrieblicher Wirtschaftsbedarf) sowie als Nutz- und Zuchtvieh
erforderlich sind.
(4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß Inhaber von Betrieben der Ernährungs- und Landwirtschaft bewirtschaftete Erzeugnisse ausschließlich an Erzeuger, Betriebe bestimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzugeben haben.
§ 4 EBewiV Anordnungsbefugnis ... dringend geboten ist, 1. anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abweichend von § 3 Abs. 1 a) auch ohne Berechtigungsnachweise, b) an einen im Einzelfall ... Wirtschaftsstufen oder Verbraucher abzugeben; im Falle des Buchstaben a gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; 2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. ... a gilt § 3 Abs. 2 Satz 2 entsprechend; 2. abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen ... der Versorgung nicht mehr geeignet sind, vernichtet, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt, 4. ... Abs. 2 Satz 1 bewirtschaftete Erzeugnisse nicht abgibt, 4. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, 5. ... § 36 Abs. 1 bewirtschaftete Erzeugnisse abgibt, 5. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 bewirtschaftete Erzeugnisse ohne Abrechnungsunterlagen oder ...
V. v. 26.04.1983 BGBl. I S. 491; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 01.03.2012 BGBl. I S. 413