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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 4 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 4 Anordnungsbefugnis
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Ernährungsamt kann in Einzelfällen gegenüber Inhabern von Betrieben der Ernährungs- und Landwirtschaft anordnen,
- 1.
- bewirtschaftete Erzeugnisse im Rahmen des Betriebes in bestimmter Weise zu erzeugen, zu gewinnen, herzustellen, zu bearbeiten, zu verarbeiten oder zu verwenden;
- 2.
- Bestände und Vorräte an bewirtschafteten Erzeugnissen an andere Lagerorte zu verlagern.
(2) Das Ernährungsamt kann ferner, wenn dies in Ausnahmefällen auf Grund der Versorgungssituation oder besonderer Umstände dringend geboten ist,
- 1.
- anordnen, bewirtschaftete Erzeugnisse abweichend von § 3 Abs. 1
- a)
- auch ohne Berechtigungsnachweise,
- b)
- an einen im Einzelfall bestimmten Empfänger ausschließlich oder vorrangig,
- c)
- ausschließlich an Erzeuger, Betriebe bestimmter Wirtschaftsstufen oder Verbraucher
- 2.
- abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 sowie § 11 Abs. 2 Satz 2 eine Anordnung treffen.
Zitierungen von § 4 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 EBewiV Verfügungsbeschränkung
... 3 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 Satz 2 nichts anderes ergibt oder das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 nicht etwas anderes anordnet; 2. nicht beiseite geschafft, ...
§ 3 EBewiV Abgabepflicht
... Die Abgabepflicht bewirkt, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 etwas anderes anordnet, daß die ihr unterliegenden bewirtschafteten Erzeugnisse ... abzugeben, 2. Molkereien, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, Magermilch, Buttermilch und Molke ohne Berechtigungsnachweise ... (3) Der Abgabepflicht unterliegen nicht, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes anordnet, die bewirtschafteten Erzeugnisse in 1. ...
§ 11 EBewiV Übertragbarkeit und Ungültigkeit
... der Warenart und -menge sind ungültig, soweit nicht das Ernährungsamt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 etwas anderes ...
§ 38 EBewiV Zuwiderhandlungen
... einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach den §§ 4 , 26 Abs. 2 Satz 2, § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 und § 35 Satz 2 nicht nachkommt, ...
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