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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 6 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 6 Versorgungsausgleich
Ist im Zuständigkeitsbereich einer Behörde die Versorgung nicht sichergestellt, so wendet sie sich an die übergeordnete Behörde, um einen regionalen oder überregionalen Versorgungsausgleich herbeizuführen. Ist der Ausgleich innerhalb eines Landes nicht möglich, versucht die zuständige oberste Landesbehörde, die Versorgung aus einem anderen Bundesland sicherzustellen. Kann ein solcher Ausgleich nicht herbeigeführt werden, sorgt das Bundesministerium für einen Ausgleich; dabei kann er sich der Hilfe der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung bedienen.
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