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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 7 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 7 Berechtigungsnachweise
§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Berechtigungsnachweise sind
- 1.
- Verbraucherkarten (Lebensmittelkarten einschließlich Milchkarten und Sonderkarten; zu den Sonderkarten gehören auch Reisemarken),
- 2.
- Bezugsscheine (einschließlich Bezugsbescheinigungen für die Bundeswehr),
- 3.
- Berechtigungsscheine.
(2) Verbraucherkarten dienen der Versorgung der Verbraucher mit bewirtschafteten Erzeugnissen.
(3) Bezugsscheine dienen der Versorgung
- 1.
- der Erzeuger, der Hersteller einschließlich der Be- und Verarbeitungsbetriebe (Hersteller), der Zwischenverteiler und Endverteiler,
- 2.
- der Bundeswehr - einschließlich mitzuversorgender Verbände -, der Verbände und Einrichtungen der Polizeien und der zivilen Verteidigung, der Seeschiffe, Krankenhäuser, Pflegeheime, Erziehungsanstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlicher Einrichtungen, in denen Vollverpflegung auf Grund von Zugehörigkeit oder Aufnahme gewährt wird (Einrichtungen zur Sammelverpflegung),
- 3.
- der Gaststätten, Kantinen und ähnlicher Einrichtungen, in denen Verpflegung gegen Einzelabschnitte der Verbraucherkarten gewährt wird (Einrichtungen zur Gästeverpflegung),
- 4.
- der Verbraucher, Einrichtungen oder anderer Stellen im Falle von Zuwendungen zu besonderen Zwecken oder aus besonderen Anlässen
(4) Berechtigungsscheine dienen der Erteilung von Bezugsberechtigungen in besonderen Fällen, soweit dies auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz vorgesehen ist.
Zitierungen von § 7 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 EBewiV Öffentliche Bewirtschaftung (vom 08.09.2015)
... in a) Haushaltungen, b) Einrichtungen zur Sammelverpflegung (§ 7 Abs. 3 Nr. 2), c) Vorratslagern der Streitkräfte, der Verbände und ...
§ 2 EBewiV Verfügungsbeschränkung
... bewirtschafteten Erzeugnisse 1. nur gegen Berechtigungsnachweise (§ 7 ) zur Be- oder Verarbeitung, zur Weiterveräußerung oder zum Verbrauch abgegeben, bezogen ...
§ 17 EBewiV Örtliche Zuständigkeit
... in dessen Zuständigkeitsbereich der Betrieb, die Einrichtung, bei Verbänden nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 die zuständige Versorgungsdienststelle oder bei Verbrauchern die für die ...
§ 25 EBewiV Bezug von Lebensmitteln auf Bezugsscheine und Berechtigungsscheine
... und Berechtigungsscheine (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3) berechtigen nur zum einmaligen Bezug. Sie sind vom Erwerber der ...
Zitat in folgenden Normen
Wirtschaftssicherstellungsverordnung (WiSiV)
V. v. 12.08.2004 BGBl. I S. 2159; zuletzt geändert durch Artikel 266 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
§ 9 WiSiV Bezugsberechtigungen (vom 08.09.2015)
... für Ernährung und Landwirtschaft besondere Abschnitte auf den Verbraucherkarten (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der Ernährungsbewirtschaftungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung) ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5461/a74882.htm