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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
§ 8 - Ernährungsbewirtschaftungsverordnung (EBewiV)
V. v. 10.01.1979 BGBl. I S. 52; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 01.02.1979; FNA: 780-3-2 Organisation der Landwirtschaft
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§ 8 Berechtigungsnachweise für Verbraucher
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Jede im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einer Meldebehörde gemeldete Person erhält für jeden Versorgungszeitraum eine Lebensmittelkarte. Darüber hinaus werden Milchkarten, Sonderkarten sowie Bezugsscheine für Verbraucher auf Grund einer Rechtsverordnung nach dem Ernährungssicherstellungsgesetz ausgegeben.
(2) Für gemeldete Personen, die sich am Tage der Kartenausgabe in Sammelverpflegung oder im Ausland befinden, werden Berechtigungsnachweise für Verbraucher erst nach ihrem Ausscheiden aus der Sammelverpflegung oder nach ihrer Rückkehr aus dem Ausland für den Rest des laufenden Versorgungszeitraumes ausgegeben.
(3) Deutsche Seeleute, die sich nicht in Sammelverpflegung befinden, erhalten auch dann Berechtigungsnachweise für Verbraucher, wenn sie nicht der allgemeinen Meldepflicht unterliegen.
(4) Ausländer, die als
- 1.
- Mitglied einer ausländischen diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder Bediensteter einer internationalen Organisation,
- 2.
- mit einer unter Nummer 1 bezeichneten Person im gemeinsamen Haushalt lebendes Familienmitglied,
- 3.
- Mitglied des Zivilen Gefolges von Truppen der Entsendestaaten,
- 4.
- Angehörige eines Mitgliedes einer Truppe der Entsendestaaten oder einer unter Nummer 3 bezeichneten Person
(5) Andere Ausländer, die sich im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, ohne hier mit einer Wohnung gemeldet zu sein, erhalten Berechtigungsnachweise für Verbraucher gegen Eintragung in ihren Reisepaß oder Personalausweis für die weitere Dauer ihres Aufenthaltes, jedoch für nicht mehr als jeweils eine Woche, es sei denn, sie weisen nach, daß ihr Aufenthalt länger dauert.
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Zitierungen von § 8 EBewiV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 EBewiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBewiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 EBewiV Örtliche Zuständigkeit
... ihres Wohnortes zu erhalten; 4. Ausländer nach § 8 Abs. 4 und 5. (3) Für in Sammelverpflegung befindliche Angehörige der ...
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